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MIETRECHT
Wien, November 2008

MIETRECHT

Das Halten von Haustieren darf nicht willkürlich verboten werden.

Tierfreunde dürfen jubeln: Der OGH erklärte, dass der Vermieter die Haltung von Haustieren nicht willkürlich verbieten kann. Er darf sie nur unter Angabe von triftigen Gründen verweigern.
 

1978 mietete ein Wiener eine Wohnung in der Stadt. Im Laufe der nächsten 20 Jahre wurde diese Wohnung zwei Mal untervermietet. Der Vermieter hielt im Vertrag fest, dass für eine etwaige Tierhaltung eine gesonderte Genehmigung beim Vermieter eingeholt werden muss. Dieser erteilte die Zustimmung, ein konkretes Haustier in der Wohnung halten zu dürfen. Und dies nützte eine Untermieterin aus, die sich folglich gleich vier Katzen zulegte. Der Vermieter klagte daraufhin die Untermieterin. 
 

Das Bezirksgericht Wien Innere Stadt gab der Unterlassungsklage des Vermieters statt, da der Untermieterin nur die Haltung einer konkreten Katze erlaubt wurde. Das Landesgericht entschied anders: Die Klage des Vermieters wurde abgewiesen. Der Vermieter könne nur unter Angabe von triftigen Gründen die Tierhaltung verweigern. 
 

Der OGH bestätigte das Urteil des Berufungsgerichtes. Die Höchstrichter hielten in ihrem Urteil (6Ob129/08a) zunächst fest, dass die Haltung von Hunden und Katzen stets erlaubt ist, wenn der Mietvertrag keine gesonderte Regelung dazu aufweist. Im konkreten Fall enthielten die Verträge eine Klausel, wonach die Tierhaltung unter der Bedingung einer Genehmigung des Vermieters für zulässig erachtet wurde. Da stellte sich die Frage, warum der Vermieter die Tierhaltung nicht komplett verboten hat. Der Wortlaut des Vertrages kann, nach Auffassung des OGH, nur so interpretiert werden, dass dem Mieter ein Anspruch auf Genehmigung der Tierhaltung eingeräumt werden sollte, der Vermieter sich aber eine gewisse Entscheidungsbefugnis vorbehalten wollte, die aber nicht rein willkürlich sein darf. Diese Willkür lag aber im konkreten Fall vor, da der Vermieter nie eine konkrete Begründung für die Verweigerung der Katzenhaltung angegeben hat. Der Vermieter scheiterte daher mit seiner Unterlassungsklage.

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