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Aberkennung der Rechte als Jagdaufseher

Rechtsbereich: Öffentliches Recht
Kategorien: Jagd, Wildtiere
Behörde/Gericht: Verwaltungsgerichtshof
Geschäftszahl: Ra 2015/03/0019
Entscheidungsdatum: 09.09.2015

Sachverhalt


Mit Mandatsbescheid widerrief die Bezirkshauptmannschaft (BH) Neunkirchen die Bestellung und Beeidigung des Mitbeteiligten als Jagdaufseher. Gegen ihn lagen rechtskräftige Straferkenntnisse wegen Übertretung des Niederösterreichischen Jagdgesetzes (NÖ JG) und wegen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz (TSchG) vor, da er einen anderen dazu bestimmt hatte eine Kuh zu erschießen. Aus diesen Gründen wurde der Mitbeteiligte nicht mehr als vertrauenswürdig iSd NÖ JG angesehen.

In der Vorstellung wurde der Bescheid bestätigt, wogegen der Mitbeteiligte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (LVwG) Niederösterreich erhob. Das LVwG hob diesen Bescheid ersatzlos mit der Begründung auf, dass die Verstöße des Mitbeteiligten keinen Verstoß gegen die Jagdethik darstellen und einige dieser Fehlverhalten überhaupt nicht zu einer Bestrafung geführt hatten. Weiters sei der Verstoß gegen das TSchG nicht zur Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit heranzuziehen, da das Strafverfahren gegen den Haupttäter vor dem ordentlichen Gericht eingestellt wurde. Daher seien die Voraussetzungen des § 67 Abs 2 NÖ JG nicht erfüllt, der hier heranzuziehen gewesen sei.

Dagegen erhob die BH außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Entscheidung

Der VwGH hielt dazu fest, dass die BH bei Verlust der Vertrauenswürdigkeit iSd § 65 Abs 1 Z 5 NÖ JG dem Jagdaufseher, wie hier dem Mitbeteiligten, diese Rechte aberkennen könne. Entscheidend für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit sei, ob das bisherige Verhalten - wobei das Gesamtverhalten heranzuziehen sei - auf ein Persönlichkeitsbild schließen lasse, welches im Einklang mit dem NÖ JG stehe.

Weiters habe das LVwG bei seiner Beurteilung übersehen, das nicht bloß mit den Voraussetzungen der mangelden Vertrauenswürdigkeit nach § 67 Abs 2 NÖ JG Auslangen gefunden werden könne. Es können auch andere Umstände vorliegen, die auf eine Vertrauensunwürdigkeit gem § 65 Abs 1 Z 2 schließen ließen.

So seien auch jene Fehlverhalten für die Beurteilung maßgeblich, die von der BH vorgebracht wurden, auch wenn sie zu keiner rechtskräftigen Bestrafung geführt hatten. Auch das Straferkenntnis, welches noch nicht in Rechtskraft erwachsen war, hätte vom LVwG in die Erwägungen über die Vertrauenswürdigkeit miteinbezogen werden müssen. Er betonte hier nochmal, dass das Gesamtverhalten eines Jagdaufsehers zur Beurteilung heranzuziehen sei.

Das Erkenntnis des LVwG wurde aufgehoben.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.