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Haftung für Hundebiss hängt von konkretem Einzelfall ab

Rechtsbereich: Zivilrecht
Kategorie: Heimtiere
Behörde/Gericht: Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl: 6 Ob 64/18g
Entscheidungsdatum: 24.05.2018

Sachverhalt


Die Klägerin war vom Hund des Beklagten im Gastraum eines Lokals gebissen worden und begehrte daraufhin Schadenersatz in Höhe von € 11.680,--. Nachdem ihre Klage in den Vorinstanzen abgewiesen worden war, wandte sich die Klägerin an den Obersten Gerichtshof (OGH).

Entscheidung

Der OGH wies die Revision der Klägerin zurück, weil sie nicht die erforderliche Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzeigen konnte – eine solche Rechtsfrage ist Voraussetzung für die Zulässigkeit von Revisionen an den OGH. Die Frage, wie ein Tier zu verwahren bzw zu beaufsichtigen ist, richtet sich nach Ansicht des OGH stets nach den konkreten Umständen. Einer solchen Einzelfallbeurteilung kommt jedoch keine erhebliche Bedeutung zu.

Inhaltlich führte der OGH aber dennoch aus, dass eine Leinen- oder Maulkorbpflicht nach dem Wiener Tierhaltegesetz unerheblich sei, wenn sich der Bissvorfall in einer Gemeinde in Salzburg ereignet hat, in der keine derartigen Vorschriften erlassen wurden.

Überdies konnten zwar die konkreten Umstände des Bissvorfalls nicht geklärt werden, doch traf den Beklagten in beiden möglichen Konstellationen kein haftungsbegründendes Verschulden:

Wurde die Frau gebissen, als sie dem Hund ein Leckerli verabreichte, hat sie sich selbst in die Gefahrensituation gebracht.

Wurde die Frau gebissen, weil sie den Hund erschreckte, als sie etwas vom Boden aufheben wollte, war dies für den beklagten Hundehalter unvorhersehbar. Die Klägerin hingegen wusste, dass der Hund dort lag, weil sie ihm zuvor ein Leckerli gegeben hatte, und war auch damit einverstanden gewesen, dass der Hund keinen Maulkorb trug.

Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen des Hundebisses wurde daher verneint, weil die Haftung des Tierhalters nicht überspannt werden dürfe.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.