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Zur (verwaltungs‐)strafrechtlichen Relevanz des Aussetzens von Tieren - Dr. Wolfgang Wessely

Kategorie: Gutachten
Kategorie: Heimtiere
Datum: 06.06.2024

Der Bundesgesetzgeber knüpft an drei Stellen an das „Aussetzen“ von Tieren an. Gemeinsam ist diesen Bestimmungen ausschließlich die Bezeichnung der Handlung, nämlich das „Aussetzen“ selbst, wohingegen sie sich im Übrigen nicht unerheblich voneinander unterscheiden. Die tierschutzrechtliche Relevanz auszuloten, setzt nicht nur eine Analyse der einzelnen Tatbestände für sich, sondern auch ihres Verhältnisses zueinander voraus.

Aussetzens von Tieren

Das Aussetzen von Tieren ist kein Kavaliersdelikt – darauf weisen nicht nur Strafen von bis zu 7.500 Euro (im Wiederholungsfall bis zu 15.000 Euro) hin. Auch strafrechtlichen Sanktionen sind möglich. Unter welchen Voraussetzungen greift welche Bestimmung gegen das Aussetzen? Die TOW hat hierzu ein Gutachten bei Priv.-Doz. Dr. Wolfgang Wessely in Auftrag gegeben.

Wichtige Erkenntnisse

  • Was bedeutet „Aussetzen“?
    Im juristischen Sinne bedeutet Aussetzen „die Auflösung der Obhut über ein Tier außerhalb des bisherigen Haltungsortes“, ohne dass eine andere Person die Verantwortung übernimmt. Dabei ist immer zu prüfen, ob das Tier dadurch in eine hilflose Lage gebracht wird.

  • Beispiele für strafbares Aussetzen:

    • einen Hund auf einem Parkplatz zurücklassen
    • eine Voliere öffnen, sodass Vögel entweichen können

Nicht strafbar ist etwa das Freisetzen von Wildtieren, wenn sie zuvor auf das Leben in Freiheit vorbereitet wurden.

Das Gutachten geht auf unterschiedliche Straftatbestände des Aussetzens ein:

    • Strafrecht (§ 222 StGB): Hier wird das Aussetzen von Tieren unter Strafe gestellt, wenn dem Tier dadurch (unnötige) Qualen zugefügt werden, aber nur bei vorsätzlichen Taten.
    • Tierschutzgesetz (§ 5 Abs. 1 Z 14 u. 14a TSchG): Diese Regelungen greifen schon früher ein. Qualen für das Tier müssen nicht eintreten, schon das Aussetzen selbst ist strafbar.

Im Detail erörtert das Gutachten, ob und wann auch Fahrlässigkeit strafbar ist, wie die Tatbestände „Aussetzen“ und „Zurücklassen“ gegeneinander abzugrenzen sind sowie in welchem Verhältnis die Regelungen des Tierschutzgesetzes und des Strafgesetzbuches zueinander stehen, wenn ein Verstoß gegen beide Normen vorliegt.

Hier gibt es das Gutachten als Download