Datenschutz Information Wir verwenden Cookies um externe Inhalte darzustellen, Ihre Anzeige zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren. Dabei werden ggf. Informationen zu Ihrer Verwendung unserer Website an unsere Partner für externe Inhalte, soziale Medien, Werbung und Analysen weitergegeben. Unsere Partner führen diese Informationen möglicherweise mit weiteren Daten zusammen, die Sie bereitgestellt haben oder die sie im Rahmen Ihrer Nutzung der Dienste gesammelt haben. |
Kategorie: Gutachten
Kategorie: Heimtiere
Datum: 06.06.2024
Der Bundesgesetzgeber knüpft an drei Stellen an das „Aussetzen“ von Tieren an. Gemeinsam ist diesen Bestimmungen ausschließlich die Bezeichnung der Handlung, nämlich das „Aussetzen“ selbst, wohingegen sie sich im Übrigen nicht unerheblich voneinander unterscheiden. Die tierschutzrechtliche Relevanz auszuloten, setzt nicht nur eine Analyse der einzelnen Tatbestände für sich, sondern auch ihres Verhältnisses zueinander voraus.
Aussetzens von Tieren
Das Aussetzen von Tieren ist kein Kavaliersdelikt – darauf weisen nicht nur Strafen von bis zu 7.500 Euro (im Wiederholungsfall bis zu 15.000 Euro) hin. Auch strafrechtlichen Sanktionen sind möglich. Unter welchen Voraussetzungen greift welche Bestimmung gegen das Aussetzen? Die TOW hat hierzu ein Gutachten bei Priv.-Doz. Dr. Wolfgang Wessely in Auftrag gegeben.
Was bedeutet „Aussetzen“?
Im juristischen Sinne bedeutet Aussetzen „die Auflösung der Obhut über ein Tier außerhalb des bisherigen Haltungsortes“, ohne dass eine andere Person die Verantwortung übernimmt. Dabei ist immer zu prüfen, ob das Tier dadurch in eine hilflose Lage gebracht wird.
Beispiele für strafbares Aussetzen:
Nicht strafbar ist etwa das Freisetzen von Wildtieren, wenn sie zuvor auf das Leben in Freiheit vorbereitet wurden.
Das Gutachten geht auf unterschiedliche Straftatbestände des Aussetzens ein:
Im Detail erörtert das Gutachten, ob und wann auch Fahrlässigkeit strafbar ist, wie die Tatbestände „Aussetzen“ und „Zurücklassen“ gegeneinander abzugrenzen sind sowie in welchem Verhältnis die Regelungen des Tierschutzgesetzes und des Strafgesetzbuches zueinander stehen, wenn ein Verstoß gegen beide Normen vorliegt.
Das Gutachten Finden Sie auf TiRuP / Zur (verwaltungs‐)strafrechtlichen Relevanz des Aussetzens von Tieren