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Rechtsbereich: Öffentliches Recht
Kategorie: Nutztiere
Behörde/Gericht: Verwaltungsgerichtshof
Geschäftszahl: Ra 2015/02/0029
Entscheidungsdatum: 23.10.2015
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft (BH) Bruck an der Leitha wurden dem Revisionswerber Auflagen auf Grund der Verletzung von Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (TSchG) zum Umbau der Koppeln von Pferden und Schafen erteilt. Unter anderem wurde der unverzügliche Zugang zu ausreichend Wasser in geeigneter Qualität und das Entfernen von spitzen Drahtstücken am Koppelzaun der Pferde angeordnet. Gestützt wurde dies auf § 37 Abs 1 Z 2 TSchG, welcher die behördliche Befehls- und Zwangsgewalt im Zuge der Abnahme von Tieren regelt, um bei Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst unverzüglich Abhilfe zu schaffen.
Der Revisionswerber erhob dagegen Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (LVwG) Niederösterreich, wo sie als unbegründet abgewiesen und eine ordentliche Revision an den VwGH für unzulässig erklärt wurde.
Der Revisionswerber richtete eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH), mit dem Antrag, das Erkenntnis des LVwG wegen Verletzung der Verfahrensvorschriften und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Der VwGH stellte einleitend fest, dass sich die BH bei Erlassung des Bescheids zu Unrecht auf § 37 Abs 1 Z 2 TSchG gestützt hatte. Dieser regle nämlich die Umstände unter welchen dem Tierhalter Tiere abgenommen werden dürfen. Er bilde jedoch keine Grundlage für die bescheidmäßige Erlassung von Auflagen. Die BH hätte sich dabei auf § 35 Abs 6 TSchG berufen müssen.
Weiters erkannte der VwGH, dass es sich beim Bescheid der BH, obwohl dieser nicht als solcher bezeichnet wurde, um einen Mandatsbescheid handle. Das richtige Rechtsmittel gegen diesen Bescheid wäre eine Vorstellung gewesen. Es wurde jedoch eine Beschwerde beim LVwG eingebracht, welches die Unzuständigkeit nicht erkannte und daher unzulässigerweise in der Sache entschieden habe. Daher sei das Erkenntnis des LVwG mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet. Der VwGH hob dieses Erkenntnis auf.
Der Revisionswerber obsiegte damit zwar mit seiner Revision, da das Erkenntnis des LVwG aufgehoben wurde. Jedoch blieb dadurch auch das Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Bescheid der BH erfolglos.
Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.