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Rechtsbereich: Öffentliches Recht
Kategorien: Jagd, Wildtiere, Tierquälerei
Behörde/Gericht: Verwaltungsgerichtshof
Geschäftszahl: Ra 2016/03/0029
Entscheidungsdatum: 18.10.2016
Der Revisionswerber – ein Jäger – schoss einem Fuchs, der in einer Gitterfalle gefangen war, aus nächster Nähe in den Rücken, so dass er diesen nicht tötete, sondern schwer verletzte. Anwesende Zeugen beschrieben, dass das Tier sich vor Schmerzen krümmte und jaulte. Der Revisionswerber öffnete die Falle, um den durch die Verletzung an den Hinterläufen gelähmten Fuchs aus der Falle kriechen zulassen. In Folge hetzte er seinen 12-jährigen Jagdhund auf den schwer verletzten Fuchs, welcher das Tier zerfleischte.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft (BH) Hollabrunn wurde über den Revisionswerber eine Strafe in Höhe von € 300,-- wegen Verstoßes gegen das Verbot der Tierquälerei nach § 5 Abs 1 und Abs 2 Z 4 Tierschutzgesetz (TSchG) verhängt. Die BH begründete dies damit, dass der Revisionswerber dem Fuchs ungerechtfertigt Leiden zugefügt und ihn in schwere Angst versetzt habe, in dem er ein Tier – nämlich seinen Jagdhund – auf diesen hetzte.
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (LVwG) Niederösterreich. Dieses hob den Bescheid mit der Begründung auf, dass das TSchG auf diesen Sachverhalt keine Anwendung finde. Hier handle es sich um Verhaltensweisen der Ausübung der Jagd, welche von den landesrechtlichen Jagdgesetzen mitumfasst und daher vom TSchG ausgenommen sind. Ob die Art und Weise der Tötung rechtens gewesen sei, sei daher im Lichte jagdrechtlicher Bestimmungen zu beurteilen.
Die BH Hollabrunn erließ daraufhin ein weiteres Erkenntnis, indem über den Revisionswerber eine Strafe von € 300,-- wegen Verstoßes gegen § 2 Abs 2 NÖ Jagdgesetz verhängt wurde. Dem Revisionswerber wurde vorgeworfen, die Jagd nicht in einer allgemein als weidgerecht anerkannten Weise ausgeübt zu haben.
Dagegen richtete der Revisionswerber eine Beschwerde an das LVwG Niederösterreich, insbesondere mit der Begründung, dass die Behörde gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstoßen habe, indem sie denselben Sachverhalt zuerst nach dem TSchG und dann nach dem NÖ Jagdgesetz behandelt habe.
Das LVwG entschied, dass der oben beschriebene Sachverhalt als erwiesen anzusehen sei, da dieser durch drei Zeugen schlüssig und widerspruchsfrei bestätigt wurde. Der Revisionswerber hatte den bereits gefangenen Fuchs nicht, wie geboten, rasch und schmerzlos durch einen gezielten Kopfschuss getötet, sondern dem Tier in den Rücken geschossen und es aus der Falle kriechen lassen, um seinen Jagdhund auf das krankgeschossene Tier zu hetzen. Dies stelle einen deutlichen Verstoß gegen die weidgerechte Jagd im Sinne des NÖ Jagdgesetzes dar. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe seinen 12-jährigen Jagdhund auf den noch in der Falle befindlichen, bereits toten Fuchs gehetzt, um ihm eine Lektion im Apportieren zu erteilen, erachtete das LVwG als unschlüssig. Auf Grund der Tatsache, dass die Jagdausübung vom Anwendungsbereich des TSchG ausgenommen sei und der Sachverhalt daher lediglich nach jagdrechtlichen Bestimmungen abgehandelt werden könne, liege kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vor.
Gegen diese Entscheidung erhob der Revisionswerber außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Der VwGH hielt fest, dass im gegenständlichen Fall zu prüfen sei, ob die wesentlichen Sachverhaltselemente bereits Gegenstand eines anderen Verwaltungsstrafverfahrens gewesen seien. Es sei weiters zu beurteilen, ob es sich dabei um „dieselbe Sache“ im Sinne des Art 4 Abs 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK handle und ob in dieser Sache eine rechtskräftige Entscheidung vorliege.
In seiner Beurteilung der rechtskräftigen Erledigung führte der VwGH aus, dass das tierschutzrechtliche Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig eingestellt wurde. Eine Einstellung habe nach der herrschenden Judikatur zur Folge, dass eine Bestrafung wegen derselben Tathandlung auch unter Anwendung einer anderen Verwaltungsvorschrift dem Grundsatz des Doppelbestrafungsverbots widerspräche und somit rechtswidrig sei.
Weiters vertrat er die Ansicht, dass es sich bei dem nach Tierschutzrecht und Jagdrecht verfolgten Sachverhalt um dieselbe Tathandlung handle. Er begründete dies damit, dass die maßgebliche Tathandlung bei beiden Vorwürfen auf dieselben wesentlichen Sachverhaltselemente abstelle. Bei beiden Verfahren sei das Hetzen des Jagdhundes auf den bereits angeschossen aber noch lebenden Fuchs maßgeblich gewesen. Zu beachten sei auch, dass nicht nur dasselbe tatsächliche Verhalten zur Beurteilung herangezogen wurde, sondern auch beide herangezogene Normen dieselbe Schutzrichtung aufweisen, weswegen jedenfalls von einer Verletzung des Verbots der Doppelbestrafung auszugehen sei.
Der Beschwerde des Revisionswerbers wurde Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.
Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.