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Home » Wissen » Rechtsfälle

Tierhalter hat Behandlungskosten für entlaufene Katze zu tragen

Rechtsbereich: Öffentliches Recht
Kategorien: Heimtiere, Kosten
Behörde/Gericht: Verwaltungsgerichtshof
Geschäftszahl: Ra 2017/02/0079
Entscheidungsdatum: 18.05.2018

Sachverhalt


Nachdem eine entlaufene Katze in einem Tierheim untergebracht und zudem tierärztlich behandelt worden war, holte die Tierhalterin ihre Katze ab und beglich die Kosten für Aufenthalt und Transport des Tieres. In der Folge wurde ihr mit Bescheid auch der Kostenersatz für die veterinärmedizinische Betreuung vorgeschrieben. Diesen Bescheid bekämpfte die Tierhalterin vor dem Landesverwaltungsgericht (LVwG) Wien, das der Beschwerde stattgab, da das Tierschutzgesetz lediglich zum Ersatz der Unterbringungskosten verpflichte. Gegen diese Entscheidung brachte die belangte Behörde eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ein, da die unbedingt erforderliche tierärztliche Behandlung einer Katze ihrer Ansicht nach zur Unterbringung gehöre und es zu dieser Frage noch keine Rechtsprechung des VwGH gebe.

Entscheidung

Nach dem Wortlaut der im gegenständlichen Fall anwendbaren (alten) Fassung des § 30 Abs 3 Tierschutzgesetz (TSchG) erfolgte die „Unterbringung“ entlaufener Tiere auf Kosten und Gefahr der Tierhalter. Aus den Erläuterungen des Tierschutzgesetzes gehe hervor, dass sich diese Regelung an den Vorgängerbestimmungen in den ehemaligen Landestierschutzgesetzen Wiens bzw Tirols orientiert. In diesen war jedoch keine Einschränkung des Kostenersatzes auf Unterbringungskosten vorgesehen. Außerdem lasse der Regelungsinhalt des § 30 TSchG insgesamt betrachtet erkennen, dass umfassende Versorgungsmaßnahmen getroffen werden sollten, da sowohl der verwahrenden Einrichtung als auch der Behörde die Pflichten des Tierhalters auferlegt werden. Dazu zählt auch die Pflicht, ein Tier bei Krankheit oder Verletzung unverzüglich ordnungsgemäß, erforderlichenfalls auch tierärztlich versorgen zu lassen (§ 15 TSchG).

Schließlich sei § 30 Abs 3 TSchG mittlerweile auch dahingehend geändert worden, dass die „Haltung“ auf Kosten der Tierhalter angeordnet wird. Dies begründen die Erläuterungen damit, dass der Begriff „Unterbringung“ zuvor zu eng interpretiert wurde und nach der Vorstellung des Gesetzgebers sämtliche notwendigen Aufwendungen auf Kosten des Tierhalters zu erfolgen haben.

Die einschränkende Auslegung des § 30 TSchG und der pauschale Ausschluss von Tierarztkosten war somit nach Ansicht des VwGH rechtswidrig und wurde die Entscheidung des LVwG Wien daher aufgehoben.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.