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Rechtsbereich: Öffentliches Recht
Kategorie: Heimtiere
Behörde/Gericht: Verwaltungsgerichtshof
Geschäftszahl: Ra 2018/02/0247
Entscheidungsdatum: 07.09.2018
Ein Tierhalter hatte am Weg zum Tierarzt mit seinem Kraftfahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten. Er rechtfertigte sich damit, dass seine Katze enormen Leidenszuständen ausgesetzt war und daher die möglichst rasche Behandlung durch den Tierarzt unbedingt erforderlich gewesen sei. Das Landesverwaltungsgericht OÖ (LVwG OÖ) bestätigte jedoch das von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft ergangene Straferkenntnis. In seiner Begründung führte das LVwG OÖ sinngemäß aus, dass die akut auftretenden Krankheitssymptome der Hauskatze keine Übertretung der Vorgaben der Straßenverkehrsordnung rechtfertigen würden. Das gerettete Rechtsgut, nämlich die Gesundheit (und allenfalls das Leben) der Katze sei nicht höherwertiger einzustufen als das geopferte Rechtsgut, also die Verkehrssicherheit sowie Gesundheit und Leben des Beschuldigten selbst und der übrigen Verkehrsteilnehmer. Der nur geringfügige Zeitgewinn von wenigen Minuten hätte dem Beschuldigten bewusst sein müssen und es sei ihm zumutbar gewesen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit einzuhalten. Gegen diese Entscheidung brachte der Beschuldigte eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ein. Zur Frage der Zulässigkeit der Revision wurde sinngemäß vorgebracht, dass das LVwG OÖ von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum Notstand abgewichen sei. Die enormen Leidenszustände der Katze hätten nicht auf eine andere Art und Weise abgemildert werden können, als sie so rasch wie möglich zum Tierarzt zu bringen. Ein anderes Verhalten sei von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen "im konkreten geradezu dramatischen und herzzerreißenden Anwendungsfall" nicht zu erwarten gewesen. Der Revisionswerber habe daher zur Abwehr der Notstandsituation das denkbar schonendste Verhalten gesetzt, weil "eine ethische Alternative (Töten der Katze? Nichtbehandlung?) unseres Kulturkreises nicht würdig und daher rechtlich undenkbar sei.
Der VwGH hielt zunächst fest, dass die Beurteilung, ob eine die Strafbarkeit ausschließende Notstandssituation vorliege, sich am festgestellten Sachverhalt zu orientieren habe und keine über den jeweiligen Fall hinausgehende, grundsätzliche Rechtsfrage bilde. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung könne in diesem Zusammenhang nur vorliegen, wenn die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre. Dass dem LVwG OÖ ein derartiger Fehler unterlaufen wäre, sei im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich. Vielmehr habe das Verwaltungsgericht korrekterweise darauf abgestellt, welches Verhalten in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen zu erwarten sei, nämlich das Einhalten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
Die Revision wurde vom VwGH daher zurückgewiesen.
Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.