Datenschutz Information Wir verwenden Cookies um externe Inhalte darzustellen, Ihre Anzeige zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren. Dabei werden ggf. Informationen zu Ihrer Verwendung unserer Website an unsere Partner für externe Inhalte, soziale Medien, Werbung und Analysen weitergegeben. Unsere Partner führen diese Informationen möglicherweise mit weiteren Daten zusammen, die Sie bereitgestellt haben oder die sie im Rahmen Ihrer Nutzung der Dienste gesammelt haben. |
Rechtsbereich: Öffentliches Recht
Kategorie: Heimtiere
Behörde/Gericht: Verwaltungsgerichtshof
Geschäftszahl: Ra 2023/02/0018
Entscheidungsdatum: 15.02.2023
Die Revisionswerberin habe mehrmals auf „willhaben“ und „facebook“ Tiere öffentlich feilgeboten. Bei den angebotenen Tieren handelte es sich zumeist um 10 Wochen alte Babykatzen. Einige der Tiere waren auch älter (zwischen 1 und 4 Jahren).
Die Revisionswerberin habe dadurch gegen § 8a Abs 2 Tierschutzgesetz (TSchG) verstoßen, weshalb über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 450 verhängt wurde. Daraufhin erhob die Revisionswerberin Beschwerde, welche vom LVwG Steiermark nach einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen wurde. Die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.
In der Begründung bestätigte das LVwG den festgestellten Sachverhalt und hielt fest, dass kein Ausnahmetatbestand des § 8a Abs 2 TSchG vorliege, da die Revisionsbewerberin in ihrer Rechtfertigung keinen Bezug zur Landwirtschaft hergestellt habe. Die Ausnahmebestimmung für ältere Tiere nach § 8 Abs 2 Z 4 TSchG komme ebenfalls nicht zur Anwendung, da hiervon nur die Haltung von Tieren durch Personen erfasst sei, denen die Haltung aus besonderen Gründen nicht mehr möglich ist. Die Revisionswerberin habe allerdings nicht erläutert, warum die Haltung der angebotenen Katzen nicht mehr möglich sei.
Gegen das Erkenntnis wurde eine außerordentliche Revision erhoben. Die Revisionswerberin brachte vor, dass es keine Entscheidung darüber gebe, ob jene Person die Verwaltungsübertretung begangen habe, die das Inserat geschalten und bezahlt habe, oder ob jene Person zur Verantwortung zu ziehen sei, die im Inserat als Kontaktperson aufscheine.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellte fest, dass die Revisionswerberin die Katzen inseriert und angeboten habe, weil sie als Anbieterin aufscheine. Es sei unerheblich, wer die Rechnung des Inserates bezahlt habe. Es komme lediglich auf den Inhalt der Aktivität im Internet an, in welchem die Revisionswerberin mit ihrem Namen aufschien. Ein solche Person verantworte den Tatbestand des § 8a TSchG.
Zusätzlich dazu brachte die Revisionswerberin vor, dass ein Widerspruch zum Erkenntnis Ra 2021/02/0185 vorliege: Die Katzen hätten auf der Landwirtschaft gelebt und somit sei ein Bezug zum landwirtschaftlichen Betrieb hergestellt worden. Der VwGH stellte klar, dass kein Widerspruch vorliege, da die Behauptung, die Katzen hätten „auf der Landwirtschaft gelebt“, noch keinen ausreichenden Bezug darstellen würde.
Zuletzt brachte die Revisionswerberin vor, dass nicht klar sei, ob sich nur der Inserent auf den Ausnahmetatbestand des § 8a Abs 2 Z 4 TSchG berufen könne oder ob auch Umstände beim Voreigentümer der Tiere den Ausnahmetatbestand bilden könnten. § 8a Abs. 2 Z 4 TSchG bestimmt diesbezüglich eindeutig, dass die Tiere lediglich durch den „Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person, Vereinigung oder Institution“ inseriert werden dürfen. Der VwGH stellte klar, dass die Revisionswerberin keine Änderungen ihrer Lebensumstände geltend machte, welche eine Haltung der angebotenen Katzen verunmögliche.
Die Revision wurde zurückgewiesen.
Die vollständige Entscheidung findet sich hier.