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Tierschutzombudsstelle Wien sieht Probleme beim Einsatz von Hunden zu Wachtzwecken

13.12.2010 | Gutachten zur Schutzhundeausbildung

Gutachten von DDr. Regina Binder zur Schutzhundeausbildung

Obwohl sich die Rolle des Hundes in der Gesellschaft vom Gebrauchshund zum Gefährten gewandelt hat, werden Hunden nach wie vor verschiedene Aufgaben, darunter Bewachungs- bzw. Sicherungsdienste, übertragen. Da die Tierschutzombudsstelle Wien in diesem Zusammenhang tierschutzrelevante Probleme beim Einsatz von Hunden zu Wachtzwecken sieht, hat sie Frau DDr. Regina Binder mit der Ausarbeitung eines entsprechenden Rechtsgutachtens beauftragt. Das Gutachten beleuchtet nachfolgend dargestellte Aspekte:

Schutzhundeausbildung aus tierschutzrechtlicher Sicht

Es besteht Grund zur Annahme, dass die Aggressivität und damit die Gefährlichkeit von Hunden durch die Schutzhundeausbildung, die auch einem Beiß- und Angriffstraining unterzogen werden, jedenfalls vorübergehend – d.h. bis zum Abschluss der Ausbildung – erhöht wird. Aus tierschutzrechtlicher Sicht erweisen sich Ausbildung und Prüfung in der Disziplin „Schutzdienst“ insofern als problematisch, als sie zu mindest eine gewisse Affinität zum Einsatz von „Starkzwangmethoden“ aufweisen.
Die Tierschutzombudsstelle Wien schließt sich den Schlussfolgerungen der Gutachterin an, dass viele Argumente für ein Verbot der Schutzhundeausbildung sprechen. Jedenfalls ist es aus der Sicht der Tierschutzombudsstelle Wien erforderlich, die allgemeine Zugänglichkeit und Durchführung der Schutzhundeausbildung rechtlichen Einschränkungen, insbesondere einer behördlichen Bewilligungspflicht, zu unterwerfen.

„Einsatz“ von Hunden als Verteidigungs/Angriffsinstrument

Weiters widmet sich die Gutachterin der Frage, ob bzw. zu welchem Zweck Privatpersonen Schutzhunde überhaupt „verwenden“ dürfen. Ein nicht unbedeutender Teil der Schutzhundehalter*innen dürfte davon ausgehen, dass sie auch berechtigt wären, den Hund im Ernstfall als Verteidigungs- oder gar als Angriffsinstrument „einzusetzen“. In diesem Zusammenhang wird in dem Gutachten darauf hingewiesen, dass sich diese Befugnis lediglich auf die „Jedermannsrechte“ beschränkt. Kommt ein Mensch durch einen Hund zu Schaden, so ist stets zu prüfen, ob eine Notwehrüberschreitung vorliegt bzw. der Einsatz des Hundes als unangemessene Notstandshandlung zu beurteilen ist. Im Gutachten wird darauf hingewiesen, dass der „Einsatz“ eines Hundes auch bei Vorliegen einer Notsituation Rechtsfolgen für Hundehalter*innen nach sich ziehen kann.

„Einsatz“ von Hunden in privaten Sicherheitsunternehmen

Hunde, die von Angestellten privater Sicherheitsunternehmen im Rahmen ihrer Dienstverrichtung geführt werden, sind durchaus den Diensthunden der Sicherheitsexekutive bzw. des Bundesheeres vergleichbar. Während jedoch die Ausbildung dieser Diensthunde strengen rechtlichen Regelungen unterliegt, fehlen einschlägige Regelungen für die Ausbildung und den Einsatz von Hunden privater Sicherheitsunternehmen.  Die Ausbildung von Hunden privater Sicherheitsunternehmen bedarf daher dringend einer rechtlichen Regelung, wobei sich die Anforderungen an Hund, HundeausbildnerIn und HundeführerIn an den Vorgaben der Diensthunde-Ausbildungsverordnung orientieren sollten.

Wird ein Hund zu Wachtzwecken auf einem ausbruchsicher eingezäunten Grundstück gehalten, so beschränkt sich seine Funktion grundsätzlich auf eine bloß defensive Wach- bzw. Abschreckfunktion. Kommt dennoch ein Mensch zu Schaden, z.B. weil er unbefugt das fremde Grundstück betritt, so kommen die zivilrechtlichen – bzw. im Fall der Tötung eines Menschen – die strafrechtlichen Regelungen der Tierhalterhaftung (§ 1320 ABGB bzw. § 81 Abs. 1 Z 3 StGB) zur Anwendung.

Position der Tierschutzombudsstelle Wien

Unabhängig von den rechtlichen Aspekten lehnt die Tierschutzombudsstelle Wien aus grundsätzlichen Überlegungen den Einsatz von Hunden für Wachtzwecke ab. Gemäß den Zielsetzungen des Bundestierschutzgesetzes hat der Mensch besondere Verantwortung gegenüber dem Tier als Mitgeschöpf. Dies inkludiert einen respektvollen Umgang; in keinem Fall sollen Tiere eine Abschreckfunktion erfüllen müssen. Der Einsatz von Hunden für Wachtzwecke ist umso mehr abzulehnen, als es ausgereifte technische Einrichtungen gibt, die diese Funktion wesentlich besser erfüllen können.

Link zum Gutachten

 

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