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Home » Projekte » Tier & Recht » Rechtsfälle

Kein Schadenersatz wegen freilaufendem Hund im freien Gelände

Rechtsbereich: Zivilrecht
Kategorie: Heimtiere
Behörde/Gericht: Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl: 4 Ob 20/18x
Entscheidungsdatum: 20.02.2018

Sachverhalt


Der Kläger spazierte mit seinem angeleinten Pudel auf einem Weg außerhalb des Ortsgebietes (zwischen zwei dörflichen Ortschaften), als ihnen der junge Hund der Beklagten, den diese auf der Wiese frei laufen ließ, entgegenlief. Obwohl sie der Hund weder attackierte noch berührte, fühlte sich der Kläger angegriffen und hob seinen Pudel hoch. Dabei stürzte er, verletzte sich und forderte in der Folge von der Beklagten den Ersatz des entstandenen Schadens sowie eine Haftung für sämtliche Spät- und Dauerfolgen, da die Beklagte ihre Verwahrungspflicht vernachlässigt habe. Das Bezirksgericht verneinte einen Sorgfaltsverstoß, da sich der Hund nicht angriffslustig benommen habe. Dieser Ansicht schloss sich auch das Landesgericht als Berufungsgericht an, da nicht bösartige und folgsame Hunde im freien Gelände freie laufen dürften und eine Gefährdung anderer Personen nicht erkennbar gewesen sei. Daraufhin brachte der Kläger eine Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) ein.

Entscheidung

Der OGH wies die Revision in der Folge als unzulässig zurück, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorlag. Das Ausmaß der Sorgfaltspflichten von Tierhaltern sei in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage, da dies stets im konkreten Einzelfall zu beurteilen sei. Die erforderlichen Maßnahmen richten sich dabei nach den Eigenschaften des Tieres und den jeweiligen Umständen, wobei der OGH auf die folgenden Grundsätze der Rechtsprechung hinwies:

Tierhalter haben die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit einer Schadenszufügung durch das Tier zu berücksichtigen und konkret vorhersehbare Gefahren zu vermeiden. Durch diese Anforderungen darf das Halten von an und für sich ungefährlichen Haustieren aber nicht unmöglich gemacht werden. Dass die gebotene Sorgfalt eingehalten wurde, ist von den Tierhaltern zu beweisen. Da kein allgemeiner Leinenzwang besteht, dürfen gutmütige Hunde im freien Gelände frei herumlaufen, solange besondere Gefahrenmomente keine erhöhte Sorgfalt erfordern.

Im gegenständlichen Fall musste die Beklagte weder wegen der Örtlichkeit noch dem Naturell ihres Hundes von einem besonderen Gefahrenmoment ausgehen. Das freie Herumlaufen sei somit nicht sorgfaltswidrig gewesen. Insofern lässt sich diese Entscheidung auch nicht mit jenen vergleichen, in denen Schadenersatz zugesprochen wurde, da der Sachverhalt jeweils ein anderer war (Vorfall im Stadtgebiet, fehlender Blickkontakt, behördlich angeordneter Leinenzwang).

Da keine krasse Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht vorlag und auch sonst keine Verfahrensmängel festgestellt werden konnten, musste der OGH die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht korrigieren.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.