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Festnahme eines Tierschutzaktivisten durch Jagdschutzorgane ohne ausreichende Verdachtslage unzulässig

Rechtsbereich: Öffentliches Recht
Kategorie: Jagd
Behörde/Gericht: Verwaltungsgerichtshof
Geschäftszahl: Ra 2018/03/0078
Entscheidungsdatum: 21.12.2018

Sachverhalt


Im Zuge der Dokumentation einer Gatterjagd durch mehrere Tierschutzaktivisten war es zu einer Anhaltung und Festnahme eines Aktivisten durch Jagdschutzorgane gekommen. Weiters wurde diesem unter Anwendung von Gewalt eine Videokamera durch ein Jagdschutzorgan entwendet. Daraufhin erhob der Betroffene eine Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG Slbg) wegen rechtswidriger Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Jagdschutzorgane der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung. Das LVwG Slbg gab der Beschwerde statt. In seiner Begründung führte das LVwG Slbg sinngemäß aus, dass sich nach den getroffenen Feststellungen der betroffene Aktivist auf einem öffentlich zugänglichen Treppelweg außerhalb des jagdlichen Sperrgebiets befunden habe und auch nicht beim Einstieg in das Sperrgebiet von Jagdschutzorganen ertappt wurde. Somit liege kein Betreten auf frischer Tat im Sinne des § 115 Salzburger Jagdgesetz (Slbg JagdG) vor, das zu einer Identitätsfeststellung bzw Festnahme durch die Jagdschutzorgane berechtigt hätte. Die von den Jagdschutzorganen zwangsweise durchgesetzte Festnahme sei somit rechtswidrig gewesen. Gegen diese Entscheidung brachte die belangte Behörde eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ein. Nach Ansicht der Behörde stelle es eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, ab wann für ein Jagdschutzorgan eine ausreichende Verdachtslage vorliege, die zum Ausspruch einer Festnahme befuge. Die Beurteilung der Verdachtslage durch das LVwG Slbg sei unhaltbar und das Ergebnis denkunmöglicher Gesetzesanwendung. Die Anhaltung zur Identitätsfeststellung sowie die ausgesprochene Festnahme seien vielmehr rechtmäßig erfolgt.

Entscheidung

Der VwGH hielt zunächst fest, dass die Festnahmeermächtigung nach § 115 Abs 1 Z 2 Slbg JagdG nicht nur dann zum Tragen käme, wenn der Betroffene beim Versuch des Eindringens in das jagdliche Sperrgebiet auf frischer Tat betreten worden wäre. Sie bestünde vielmehr auch (schon) dann, wenn der Betroffene zumindest im dringenden Verdacht gestanden wäre, durch versuchtes Eindringen in das jagdliche Sperrgebiet eine Übertretung des § 106 Abs 2 Slbg JagdG iVm dem Bescheid zur Ausweisung des Sperrgebiets begangen zu haben. Läge ein solcher dringender Tatverdacht nämlich vor, wäre die Anhaltung zur Identitätsfeststellung zulässig und der Betroffene seinerseits verpflichtet gewesen, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken. Dass er dies unterlassen hat, wäre nach § 115 Abs 1 Z 1 iVm § 158 Abs 2 Slbg JagdG strafbar gewesen und hätte die Betretung auf frischer Tat und damit die Ermächtigung zur Festnahme begründen können. Die gegenteilige Sichtweise würde nämlich dazu führen, dass die in § 115 Abs 1 Z 1 letzter Satz Slbg JagdG statuierte Verpflichtung des Verdächtigen, an seiner Identitätsfeststellung mitzuwirken, nicht durchgesetzt werden könnte. Ein derartiges ("zahnloses") Normverständnis könne dem Gesetzgeber jedoch nicht unterstellt werden.

Zum konkreten Fall führte der VwGH aus, dass das Verwaltungsgericht das Bestehen eines dringenden Tatverdachts auf Übertretung des § 106 Abs 2 Slbg JagdG auf Basis seiner Feststellungen verneint hat. Daraus folge, dass auch eine Übertretung des § 115 Abs 1 Z 1 Slbg JagdG nicht vorlag. Die Feststellungen des LVwG Slbg seien auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden. Eine Abänderung durch den VwGH sei daher nicht zulässig. Hinzu komme, dass die von der Revision primär angesprochene Frage, unter welchen Umständen für ein Jagdschutzorgan eine Verdachtslage vorliege, die den Ausspruch einer Festnahme rechtfertige, in der Regel im Einzelfall beurteilt werden müsse. Da von der belangten Behörde auch nicht aufgezeigt werden konnte, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten wäre, war die Revision zurückzuweisen.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.