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Home » Wissen » Rechtsfälle

Ausbildung von Jagdhunden

Rechtsbereich: Öffentliches Recht
Kategorien: Heimtiere, Jagd
Behörde/Gericht: Verfassungsgerichtshof
Geschäftszahl: G167/2014, V83-84/2014
Entscheidungsdatum: 04.03.2015

Sachverhalt


Der Antragsteller, ein Jagdpächter und Jagdhundeführer, beantragte beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Aufhebung der Wortfolge „und Ausbildung“ im § 3 Abs 4 Z 1 Tierschutzgesetz (TSchG) und weiterer Bestimmungen des TSchG. Durch diese Wortfolge war die Ausbildung von Jagdhunden aus den Jagdgesetzen der Länder ausgenommen und somit dem TSchG unterstellt.

Der Antragsteller behauptete, dass durch die Unterwerfung der Ausbildung unter das TSchG, es ihm unmöglich gemacht werde Jagdhunde auszubilden, ohne gegen Bestimmungen des TSchG - insbesondere gegen § 5 TSchG - zu verstoßen.

Neben der Aufhebung der oben genannten Wortfolge, machte der Antragsteller auch Eingriffe in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte (unter anderem das Recht auf Eigentum und Erwerbsfreiheit) geltend. Er meinte, die tierschutzrechtlichen Regelungen würden ihm die Ausbildung seiner Jagdhunde unmöglich machen.

Behauptet wurde weiters, dass die Ausbildung von Jagdhunden Teil der Jagd sei und somit in die Kompetenz der Länder falle. Der Bundesgesetzgeber habe gegen die Kompetenzverteilung verstoßen, indem er die Ausbildung von Jagdhunden im TSchG geregelt hat.

Entscheidung

Der VfGH stellte fest, dass die Erlassung der tierschutzrechtlichen Regelungen betreffend die Ausbildung von Jagdhunden in den Kompetenzbereich des Bundes falle. Die Ausbildung von Jagdhunden sei nämlich nicht Teil der Jagd an sich, die in den Jagdgesetzen der Länder geregelt wird, sondern gehöre zur Haltung von Tieren. Daher sei es zulässig diesen Themenbereich im TSchG zu regeln.

Weiters führte der VfGH aus, dass der Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt sei, da das TSchG nicht den Besitz und die Ausbildung von Hunden an sich verbiete. Es beschränke den Antragsteller lediglich durch das Verbot der Tierquälerei auf tierschutzkonforme Mittel der Ausbildung. Da der Tierschutz ein öffentliches Interesse darstelle, sei die Einschränkung der Ausbildungsmethoden zum Schutz der Tiere erforderlich und auch verhältnismäßig. Diese Einschränkung der Ausbildungsmethoden mache es nicht unmöglich, einen Jagdhund auszubilden. 

Der VfGH wies daher den Antrag des Jagdhundeführers ab.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.