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Home » Wissen » Rechtsfälle

Haftung wegen mangelhafter Verwahrung eines Hundes am Hundeabrichteplatz

Rechtsbereich: Zivilrecht
Kategorie: Heimtiere
Behörde/Gericht: Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl: 8 Ob 6/15p
Entscheidungsdatum: 23.01.2015

Sachverhalt


Die Klägerin und der Beklagte nahmen jeweils mit ihren beiden neun Monate alten Hunden an einem Junghundekurs teil. Während des Wechsels von einer Übungsstation zur nächsten, bemerkte der Beklagte, dass sich sein Hund, der nur lose angeleint war, mit schnellem Schritt auf die Klägerin zubewegte. In der Annahme, dass sein Hund ohnehin vor der Klägerin halten werde, griff der Beklagte zu spät ein. Der Hund des Beklagten lief der Klägerin in die Kniekehle. Da die Klägerin eine anlagebedingte Vorschädigung des Kniegelenks aufwies, kam diese zum Sturz und wurde erheblich verletzt. Die Klägerin begehrte vom Beklagten daraufhin Schadenersatz und die Feststellung der Haftung für zukünftig zu erwartende Unfallfolgen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Wesentlichen statt. Dem Beklagten sei Sorgfaltswidrigkeit vorzuwerfen, da er nicht rechtzeitig reagiert habe, um den Hund mit Hilfe der Leine zu stoppen.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Den Beklagten treffe als Tierhalter auch auf dem Hundeabrichteplatz die Pflicht, seinen Hund so zu verwahren, dass vermeidbare Verletzungen anderer Hundehalter ausbleiben. Der Beklagte habe nicht rechtzeitig reagiert, wodurch sich die leicht zu vermeidende Gefahr, die von dem großen, jungen und noch nicht abgerichteten Hund ausging, verwirklichte.

Der Beklagte wandte sich gegen diese Entscheidung mittels Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH). Er machte geltend, dass die Voraussetzung für die Haftung als Tierhalter nach § 1320 ABGB in seinem Fall falsch beurteilt wurde. Auf einem Hundeabrichteplatz seien an die Verwahrungspflicht geringere Anforderungen zu stellen. Außerdem habe er nicht vorhersehen können, dass der Hund der Klägerin hineinlaufen werde.

Entscheidung

Der OGH hielt fest, dass es sich bei den Ausführungen des Beklagten um keine erhebliche Rechtsfrage handle, da die konkreten Anforderungen an die Verwahrung immer von den Umständen des Einzelfalls abhängen. Sind dem Tierhalter Eigenschaften des Tieres bekannt (oder hätten sie ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit bekannt sein müssen), die eine Gefahrenquelle darstellen, so hat er für die Unterlassung von vernünftigerweise zu treffenden Vorkehrungen einzustehen. Es komme dabei nicht auf das subjektive Verschulden des Halters an, sondern werde auf die objektiv gebotene Sorgfalt abgestellt.

Dass die Klägerin auf Grund der Vorverletzung zu Sturz kam, kann dem Vorwurf nicht entgegengehalten werden. Der Eintritt einer gleichartigen Verletzung ohne Vorerkrankung wäre zwar unwahrscheinlich, aber nicht unmöglich gewesen.

Zum Vorbringen des Beklagten, er habe den Vorfall nicht vorhersehen können, stellte der OGH fest, dass es nicht außerhalb der Lebenserfahrung liege, dass ein junger, großer, schwerer und nicht abgerichteter Hund – wie der des Beklagten – in spielerischem Übermut eine Person zu Boden stoßen könne. Da der Beklagte den Hund nicht unverzüglich, als er bemerkte, dass dieser in schnellem Schritt auf die Klägerin zulief, durch einen Zug an der Leine stoppte, habe er die objektiv notwendige Sorgfalt nicht eingehalten.

Lediglich in der Tatsache, dass sich der Zusammenstoß am Hundeabrichteplatz ereignete, sah der OGH keinen Grund von geringeren Anforderungen an die Verwahrungs- und Aufsichtspflichten des Tierhalters auszugehen. Dafür hätte eine bestimmte Ausbildungsmaßnahme oder Besonderheit des Geländes nachgewiesen werden müssen. Der Vorfall ereignete sich jedoch auf dem Weg zwischen zwei Übungsstationen. Diese Situation ähnle einer alltäglichen Begegnung, wie sie auf der Straße passieren könne. Daher konnte nicht von geringeren Anforderungen an die Verwahrung ausgegangen werden. Eine erhebliche Rechtsfrage wurde daher verneint.

Die Revision wurde als unzulässig abgewiesen.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.