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Austellungsverbot von Singvögeln

Rechtsbereich: Öffentliches Recht
Kategorien: Wildtiere, Bewilligungen/Veranstaltungen
Behörde/Gericht: Verfassungsgerichtshof
Geschäftszahl: V17/06
Entscheidungsdatum: 08.03.2007

Sachverhalt


Die Einschreiter – verschiedene betroffene Vereine und eingetragene Vogelfänger – beantragten vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Tierschutz-Veranstaltungsverordnung (TSch-VeranstV) der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den Schutz und die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen als gesetzwidrig aufzuheben.

Diese Verordnung untersagte zur Gänze und ausnahmslos das Ausstellen von Singvögeln. Die Einschreiter behaupteten, die Verordnung sei von der gesetzlichen Grundlage des § 28 Abs 3 Tierschutzgesetz (TSchG) nicht gedeckt und die Bundesministerin habe daher ihre Kompetenz zur Verordnungserlassung überschritten. Sie machten geltend, dass die Verordnung gegen die Rücksichtnahmepflicht verstoße. Die Verordnung der Bundesministerin verbiete die Ausstellung von Singvögeln, obwohl der Landesgesetzgeber (hier in Oberösterreich) in seinem Veranstaltungsrecht solche Veranstaltungen sogar ohne Bewilligungspflicht zulässt.

Entscheidung

Der VfGH stellte fest, dass die Problematik des Falls darin bestünde, dass auf der einen Seite die verordnungserlassende Behörde dem § 28 Abs 3 TSchG die Ermächtigung zur Erlassung eines umfassenden Ausstellungsverbots unterstelle. Auf der anderen Seite seien in den Veranstaltungsgesetzen der Länder – in diesem Zusammenhang besonders des Landes Oberösterreich – solche Veranstaltungen sogar ohne Bewilligung zulässig. Hier liege die verfassungsrechtliche Frage eines Wertungswiderspruchs zwischen Bundes- und Landesgesetzgeber vor.

Selbst wenn man von einer umfassenden Ermächtigung in § 28 Abs 3 TSchG ausgehe, so der VfGH, sei jedenfalls die Rücksichtnahmepflicht zu beachten. Diese verbiete dem Gesetzgeber einer Gebietskörperschaft die vom Gesetzgeber der anderen Gebietskörperschaft wahrgenommenen Interessen zu negieren und dessen gesetzliche Regelungen zu unterlaufen.

Die verordnungserlassende Behörde hatte diesen Grundsatz jedoch nicht beachtet. Die in die Zuständigkeit der Länder fallenden zulässigen Veranstaltungen dürften unter dem Gesichtspunkt des TSchG nicht mehr stattfinden. Die Verordnung war daher vom VfGH als gesetzwidrig aufzuheben.

Zur Frage, ob ein gänzliches Verbot des Ausstellens von Singvögeln oder generell Wildfängen fachlich zum Schutz der Tiere geboten wäre, nahm der VfGH keine Stellung.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.