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Rechtsbereich: Öffentliches Recht
Kategorien: Wildtiere, Bewilligungen/Veranstaltungen
Behörde/Gericht: Verfassungsgerichtshof
Geschäftszahl: G32/06
Entscheidungsdatum: 05.03.2007
Die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung erteilte dem „Naturpark Purkersdorf-Sandsteinwald“ eine tierschutzrechtliche Zoobewilligung der Kategorie C zur Haltung bestimmter Tiere (pferdeartige Tiere, Schalenwild, Ziegen und Schafe). Im Tierbestand des Zoos war auch Rehwild enthalten. Der Tierschutzombudsmann erhob beim Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) Niederösterreich Berufung gegen diese Entscheidung mit der Begründung, Zoos der Kategorie C seien gemäß § 7 Abs 1 Z 1 Zoo-Verordnung iVm § 4 Z 5 Tierschutzgesetz (TSchG) nicht zur Haltung von Rehwild berechtigt. Der UVS beantragte daraufhin beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Aufhebung des seiner Meinung nach verfassungswidrigen § 4 Z 5 TSchG, da die Differenzierung zwischen Rehwild und sonstigem Schalenwild dem Sachlichkeitsgebot widerspreche.
Der VfGH stellte fest, dass die angefochtene Wortfolge in § 4 Z 5 TSchG lediglich eine Definition des Begriffs „Schalenwild“ darstelle und keine eigene normative Bedeutung habe. Der Antrag wurde daher als unzulässig zurückgewiesen, weswegen der VfGH auch keine Stellung zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Differenzierung zwischen den Begriffen „Rehwild“ und „sonstiges Schalenwild“ nahm.
Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.