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Rechtsbereich: Öffentliches Recht
Kategorien: Nutztiere, Bewilligungen/Veranstaltungen
Behörde/Gericht: Verfassungsgerichtshof
Geschäftszahl: V119/05
Entscheidungsdatum: 11.10.2006
Der niederösterreichische Tierschutzombudsmann erhob Berufung beim Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) Niederösterreich gegen den Bescheid, mit dem die Abhaltung der Pferdemesse „Apropos Pferd“ für den Zeitraum vom 6.10.2005 bis 9.10.2005 bewilligt wurde. Er begründete dies damit, dass der tierschutzrechtlichen Bewilligung § 5 Abs 1 der Tierschutz-Veranstaltungsverordnung (TSch-VeranstV) entgegenstehe, demzufolge eine öffentlich zugängliche Veranstaltung höchstens drei aufeinanderfolgende Tage dauern dürfe.
Der UVS stellte daraufhin den Antrag beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) § 5 Abs 1 TSch-VeranstV wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben. Seiner Meinung nach finde sich für die Bestimmung keine gesetzliche Grundlage in § 28 Abs 3 Tierschutzgesetz (TSchG). Auch entspreche die Bestimmung nicht dem Sachlichkeitsgebot, da die Regelung unabhängig von der Verwendung des jeweiligen Tierbestandes gelte. Weiters stelle die vorgesehene Differenzierung der Veranstaltungsdauer bei unterschiedlich zu bewilligenden Veranstaltungen nicht auf tierschutzrelevante Momente ab.
Einleitend stellte der VfGH fest, dass gemäß § 28 Abs 3 TSchG der Bundesminister für Gesundheit und Frauen verpflichtet sei, unter Beachtung der dort genannten Modalitäten, durch Verordnungen nähere Bestimmungen hinsichtlich der Meldung, Dauer der Veranstaltung, Haltung der Tiere während der Veranstaltung und Aufzeichnungspflichten im Zusammenhang mit Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten und Tierbörsen zu erlassen.
§ 5 Abs 1 TSch-VeranstV erfasse für die Öffentlichkeit zugängliche Schauen von Tieren, in deren Rahmen Tiere ausgestellt und gegebenenfalls prämiert werden.
Bei der gegenständlichen Pferdemesse handle es sich um eine Messe „rund um das Pferd“. Zwar werden Pferde in eingeschränktem Ausmaß bei Wettbewerben und Unterhaltungsdarbietungen eingesetzt, der wesentliche Zweck der Veranstaltung liege jedoch in der Ausstellung von Reitzubehör und Information zum „Wirtschaftsfaktor Pferd“. § 5 Abs 1 TSch-VeranstV stelle jedoch nur auf Veranstaltungen ab, die überwiegend die öffentliche Zurschaustellung von Tieren zum Gegenstand haben.
Der UVS habe hier übersehen, dass daher die Pferdemesse nicht unter den Begriff der „Tierschau“ zu subsumieren, sondern den „sonstigen Veranstaltungen“ zuzuordnen sei. Den Bedenken des UVS bezüglich der Verfassungskonformität sei daher der Boden entzogen, da er von einer völlig falschen Prämisse ausgegangen sei.
Der VfGH wies den Antrag daher ab.
Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.