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Ausstellungsverbot von Hunden und Katzen in Zoofachgeschäften

Rechtsbereich: Öffentliches Recht
Kategorie: Heimtiere
Behörde/Gericht: Verfassungsgerichtshof
Geschäftszahl: G73/05
Entscheidungsdatum: 07.12.2005

Sachverhalt


Die antragstellende Gesellschaft begehrte beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Aufhebung des § 31 Abs 5 Tierschutzgesetz (TSchG). Dieser verbietet die Haltung und Ausstellung von Hunden und Katzen in Zoofachgeschäften und gewerblichen Einrichtungen zum Zweck des Verkaufs.

Von der Antragstellerin wurde vorgebracht, das Verbot beschränke sie in ihrer Erwerbsausübungsfreiheit, da sie nun keine Hunde und Katzen mehr verkaufen könne. Die Verfassungswidrigkeit begründe sich ihrer Meinung nach dadurch, dass das Verbot weder geeignet, erforderlich noch adäquat sei. Es komme daher einem Verkaufsverbot gleich.

Entscheidung

Der VfGH führte dazu aus, dass es sich um kein generelles Verkaufsverbot handle. Es werden durch den § 31 Abs 5 TSchG lediglich die Verkaufsmodalitäten eingeschränkt, indem das Halten und Ausstellen von Hunden und Katzen in den Zoofachgeschäften und gewerblichen Einrichtungen untersagt werde. Dem Gewerbetreibenden stehe es frei, auf andere geeignete Weise Geschäftsanbahnungen herbeizuführen.

Auch handle es sich um eine Beschränkung der Erwerbsausübung, der das öffentliche Interesse des Tierschutzes gegenüber stehe. Eine artgerechte Haltung von Hunden und Katzen könne in den gegenständlichen Geschäftsräumlichkeiten durch Stresssituationen und mangelnde Rückzugsmöglichkeiten nicht gewährleistet werden. Die Regelung des § 31 Abs 5 TSchG sei somit erforderlich und auch geeignet um Hunde und Katzen vor irreversiblen Verhaltensstörungen und Sozialisierungsproblemen zu schützen. Besonders problematisch sei bei diesem isolierten Umfeld auch die Sozialisierung von Jungtieren gegenüber Menschen und anderen Artgenossen. Mit Blick auf den Schutz der Tiere sei die bloße Beschränkung der Verkaufsmodalitäten nicht unverhältnismäßig.

Der Antrag wurde daher abgewiesen.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.