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Rechtsbereich: Öffentliches Recht
Kategorien: Tierquälerei, Nutztiere
Behörde/Gericht: Verwaltungsgerichtshof
Geschäftszahl: 2001/05/0178
Entscheidungsdatum: 20.05.2003
Der Beschwerdeführer wurde von der Bezirkshauptmannschaft (BH) Gmünd nach dem Niederösterreichischen Tierschutzgesetz zu einer Geldstrafe von S 1.000,-- und Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von S 100,-- verurteilt. Er hatte seinen Bauernhof seiner Ehefrau überlassen, obwohl er hätte erkennen müssen, dass die Tiere so gehalten werden, dass diese Schäden erleiden und Schmerzen und Leid erdulden müssen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung beim Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) Niederösterreich. Der UVS führte aus, nach dem Niederösterreichischen Tierschutzgesetz habe der Besitzer der Tiere dafür zu sorgen, dass sie dem Gesetz entsprechen gehalten werden. Besitzer sei nach diesem Gesetz auch der Eigentümer verpachteter Tiere. Der Beschwerdeführer sei daher verantwortlich, da er die Tiere seiner Frau zur Nutzung überließ. Er müsse als Pächter dafür Sorge tragen, die Tiere nur solchen Personen zu überlassen, die sie auch in gesetzeskonformer Weise hielten. Er hätte daher das Pachtverhältnis zu seiner Frau vorzeitig auflösen müssen. Da er von den schlechten Haltungsumständen seit mehreren Jahre wusste und nicht reagiert habe, sei er an der Tierquälerei mitverantwortlich und komme somit als Täter in Betracht.
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen diese Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Der Beschwerdeführer führte aus, dass die Verpachtung bereits Jahre zurückliege. Der UVS gehe jedoch davon aus, dass es sich bei der „Überlassung“ nicht um einen Zeitpunkt, sondern um den gesamten Zeitraum der Verpachtung handle. Der VwGH folgte der Ansicht des Beschwerdeführers und stellte fest, dass der UVS dem Beschwerdeführer in Wahrheit vorwerfe, nichts gegen die schlechte Haltung der Tiere durch seine Frau unternommen zu haben. Hier sei jedoch zwischen dem Überlassen der Tiere einerseits und dem Einschreiten bei schlechter Haltung andererseits zu unterscheiden. Nach dem Spruch werde dem Beschwerdeführer Letzteres nicht vorgeworfen. Bei dem Vorwurf hingegen, der Beschwerdeführer habe die Tiere seiner Frau überlassen, obwohl er hätte erkennen müssen, dass diese so gehalten würden, dass ihnen Schäden, Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, komme es auf den Zeitpunkt der Überlassung an.
Das hatte der UVS verkannt, weswegen der Bescheid vom VwGH aufgehoben wurde. Auf die Frage, ob aus dem Niederösterreichischen Tierschutzgesetz eine Garantenstellung des Vorpächters abzuleiten sei, ging der VwGH nicht weiter ein.
Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.