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Rechtsbereich: Öffentliches Recht
Kategorien: Nutztiere, Kosten, Abnahme
Behörde/Gericht: Verwaltungsgerichtshof
Geschäftszahl: 2012/02/0252
Entscheidungsdatum: 05.03.2015
Dem Beschwerdeführer wurden mittels Bescheid nach Abnahme seiner 46 Hochlandrinder die Kosten für die Unterbringung und Versorgung der Tiere für den Zeitraum von Anfang Juli 2010 bis Ende Dezember 2010 und Ende Dezember 2010 bis Mitte Februar 2011 gemäß § 30 Abs 3 Tierschutzgesetz (TSchG) iVm § 37 TSchG vorgeschrieben. Die Kosten beliefen sich gesamt auf EUR 52.348,95.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) Steiermark, welche abgewiesen wurde. Der UVS vertrat die Ansicht, als Halter iSd § 30 TSchG sei der ursprüngliche Tierhalter unabhängig vom Eigentum an den Tieren zu verstehen. Dieser hat sämtliche Kosten der Unterbringung zu tragen.
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und brachte vor, dass mit der Abnahme der Tiere ein sofortiger Verfall ausgesprochen worden sei, weswegen die Tiere umgehend hätten verkauft werden müssen. Die acht Monate dauernde Unterbringung sei unzulässig gewesen. Das Eigentum an den Tieren sei bereits zum Zeitpunkt des Verfallsausspruchs an das Land übergegangen.
Einleitend wurde vom VwGH festgehalten, dass bei einer Abnahme nach § 37 Abs 3 TSchG gemäß § 30 TSchG der ursprüngliche Tierhalter für sämtliche Kosten der Unterbringung heranzuziehen sei.
Der VwGH stellte fest, dass die Tiere zwar rechtmäßig abgenommen worden seien, jedoch sei eine Feststellung unterblieben, ob die Tiere nach § 37 Abs 2 TSchG oder § 37 Abs 1 Z 2 TSchG abgenommen wurden. Das sei insofern relevant, als im ersten Fall die Tiere nach zwei Monaten als verfallen anzusehen sind und ab diesem Zeitpunkt die Kosten nach § 40 TSchG zu regeln seien. Im zweiten Fall hingegen sei diese Vorgehensweise nicht anzuwenden.
Schon auf Grund dieses Mangels erweise sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig und sei aufzuheben.
Daher befasste sich der VwGH nicht mit dem Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers und der Verhältnismäßigkeit der Höhe der vorgeschrieben Kosten.
Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.