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Rechtsbereich: Öffentliches Recht
Kategorien: Heimtiere, Abnahme, Kosten
Behörde/Gericht: Verwaltungsgerichtshof
Geschäftszahl: 2012/02/0283
Entscheidungsdatum: 05.03.2015
Der Beschwerdeführerin wurde mittels Bescheid ein Kostenbeitrag für die Unterbringung von fünf Hunden vorgeschrieben. Diese wurden in einem vermüllten Stallgebäude gehalten. Auf Grund des Mülls konnte unter anderem in dem Stallgebäude weder das Vorhandensein von Wasser, noch von Futter festgestellt werden. Es konnte zumindest von einem Zustand des Leidens der Hunde ausgegangen werden, was zur Abnahme der Hunde führte. Die fünf Hunde wurden einer Tierpension für die vorübergehende Unterbringung übergeben, mit der eine Pauschalsumme für die Tiere vereinbart war.
Gegen den Bescheid, mit dem die Kosten vorgeschrieben wurden erhob die Beschwerdeführerin Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) Steiermark. Sie argumentierte, dass hier gemäß § 37 Abs 3 Tierschutzgesetz (TSchG) nach zwei Monaten automatisch der Verfall der Tiere eingetreten sei (ex-lege-Verfall). Damit hätte sie die Eigenschaft als Eigentümerin verloren und rechtlich somit keine Pflichten mehr in Bezug auf die Hunde.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hielt fest, dass der ex-lege-Verfall des § 37 Abs 3 TSchG nur für die Abnahme der in Abs 2 dieser Bestimmung aufgezählten Tiere gelte. Für die fünf Hunde finde diese Regelung keine Anwendung, weswegen es nicht zu einem automatischen Verfall der Tiere nach zwei Monaten gekommen sei.
Vielmehr liege hier eine rechtmäßige Abnahme gemäß § 37 Abs 1 Z 2 TSchG vor. Die Kostentragungspflicht der Beschwerdeführerin ende daher nicht nach zwei Monaten. Auf Grund des festgestellten Sachverhalts hege der VwGH auch keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Abnahme der fünf Hunde.
Weiters könne die Beschwerdeführerin nicht aufzeigen, dass die Behörde ihren Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei oder die Unterbringungskosten unangemessen hoch wären. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.
Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.