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Bewilligung einer Flugschau mit Greifvögeln

Rechtsbereich: Öffentliches Recht
Kategorien: Wildtiere, Bewilligungen/Veranstaltungen
Behörde/Gericht: Verwaltungsgerichtshof
Geschäftszahl: 2013/02/0225
Entscheidungsdatum: 31.01.2014

Sachverhalt


Mittels Bescheid wurde von der Bezirkshauptmannschaft (BH) Innsbruck ein Greifvogelpark mit dauerhaft angelegter Flugschau mit Greifvögeln gemäß § 28 Tierschutzgesetz (TSchG) bewilligt.

Dagegen erhob die Tierschutzombudsperson Tirol Berufung. In weiterer Folge wurde der Antrag auf Bewilligung des gegenständlichen Greifvogelparks mittels Bescheid vom Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) Tirol abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass es sich bei dem gegenständlichen Vorhaben um einen Zirkus iSd § 27 TSchG handle, da den Greifvögeln Dressurnummern abverlangt werden. In Zirkussen sei jedoch das Mitwirken und Halten von Wildtieren und somit Greifvögeln verboten. Auf eine Mobilität der Einrichtung komme es nicht an, da die Dressurnummern das ausschlaggebende Kriterium für die Qualifikation als Zirkus seien. Wolle man nicht von einem Zirkus ausgehen, so läge eine Tierschau gemäß § 28 Abs 3 TSchG vor, bei der die Veranstaltungsdauer im Zusammenhang mit Tieren lediglich drei aufeinanderfolgende Tage betragen dürfe. Beim gegenständlichen Vorhaben sei jedoch eine längere Dauer vorgesehen. Die Bewilligung sei daher jedenfalls abzuweisen.

Entscheidung

Der VwGH hielt dazu fest, dass für die Qualifikation einer Einrichtung als Zirkus die Mobilität ein wesentliches Kriterium sei. Das ergäbe sich aus dem Wortlaut des § 27 TSchG („Wechsel des Standortes“, „Die Bewilligung gilt für das gesamte Bundesgebiet“, etc) sowie aus den Erläuterungen („mit dem Zirkus mitwandern“). Beim gegenständlichen Vorhaben handle es sich jedoch unumstritten um eine dauerhafte Einrichtung. Die Voraussetzung für die Qualifikation als Zirkus iSd § 27 TSchG sei somit nicht gegeben.

Auch liege keine Tierschau iSd § 28 Abs 3 TSchG vor. Zwar sei die Bezeichnung als „Greifvogelschau“ irreführend, doch gehe es bei Tierschauen primär um das Zurschaustellen von Tieren. Hier komme es jedoch auch zur Mitwirkung der Greifvögel bei der Flugschau, da mit antrainierten Reiz-Reaktions-Mustern gearbeitet werde. Daher sei das gegenständliche Vorhaben als „sonstige Veranstaltung“ gemäß § 28 Abs 1 TSchG zu qualifizieren und ein Bewilligungsverfahren gemäß § 23 TSchG durchzuführen.

Die Behörde hatte den Antrag in Verkennung der Rechtslage abgewiesen. Aus diesem Grund erwies sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig und wurde vom VwGH aufgehoben.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.