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Ausführungen zum Verbot des Durchstreifens des Jagdgebiets durch Hunde

Rechtsbereich: Öffentliches Recht
Kategorien: Heimtiere, Jagd
Behörde/Gericht: Verwaltungsgerichtshof
Geschäftszahl: 2013/03/0061
Entscheidungsdatum: 19.12.2013

Sachverhalt


Gegen die Beschwerdeführerin wurde mittels im Instanzenzug ergangenen Bescheid eine Strafe in Höhe von insgesamt € 500,-- nach dem NÖ Jagdgesetz (NÖ JG) verhängt. Ihr wurde vorgeworfen, sie habe ihre Hunde (3 Golden Retriever) ohne Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten das Jagdgebiet durchstreifen lassen. Damit habe sie auch die vorgeschriebene Verwahrungs- und Aufsichtspflicht vernachlässigt, sodass ihre Tiere im Jagdgebiet herumstreunen konnten. Die Behörde hielt in der Begründung fest, dass die Hunde ca. 100 m von der Beschwerdeführerin entfernt waren, was durch Lichtbilder und eine Zeugenaussage bestätigt wurde. Die Beschwerdeführerin bestritt dies.

Die Beschwerdeführerin wandte sich mittels Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Sie brachte vor, dass das Verbot des NÖ JG, Hunde ohne Bewilligung den Wald durchstreifen zu lassen, dem Forstgesetz widerspreche, wonach jeder berechtigt sei, den Wald zu Erholungszwecken zu betreten und zu nutzen. Außerdem hätten ihre Tiere nicht gewildert, da sie sich ihrem Einflussbereich nicht entzogen hätten. Nach dem NÖ Hundehaltergesetz sei es lediglich geboten, Hunde innerhalb des Ortsgebiets an Maulkorb und Leine zu führen, außerhalb des Ortsgebiets können sie sehr wohl frei laufen gelassen werden. Weiters wandte sie ein, dass nach dem Tierschutzgesetz Hunden entsprechend ihrem Bewegungsbedürfnis Gelegenheit zum Auslauf gegeben werden müsse. Des Weiteren sei es objektiv gar nicht möglich, dass ihre Hunde das Gebiet jagdlich durchstreifen, da diese nicht jagdlich ausgebildet seien.

Entscheidung

Der VwGH hielt fest, dass das Verbot des unberechtigten Durchstreifens eines Jagdgebiets Eingriffen in fremdes Jagdrecht vorbeugen solle. Dass der Eingriff bereits erfolgt wäre oder unmittelbar ohne weitere Zwischenschritte möglich sei, sei nicht vorausgesetzt. In diesem Sinne sei – entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin – nicht erst von einem Durchstreifen des Jagdgebiets auszugehen, wenn es sich um einen jagdlich ausgebildeten Hund handle. So sei das Verbot des Durchstreifens bereits dann verletzt, wenn Hunde in diesem Gebiet frei laufen gelassen werden und sich nicht mehr in unmittelbarer Nähe der Beschwerdeführerin und auch außerhalb ihrer Sichtweite aufhielten. 

Der Behauptung der Beschwerdeführerin, die Hunde haben sich ihrem Einflussbereich nicht entzogen, sei zu entgegnen, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens festgestellt wurde, dass sich die Tiere 100 m von der Beschwerdeführerin entfernt befunden hatte. Dies wurde durch die Aussage eines Zeugen bestätigt.

Weiters widerspreche das gegenständliche Verbot auch nicht dem Forstgesetz. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihre Hunde nicht außerhalb der Sichtweite und ohne unmittelbaren Einfluss im Jagdgebiet laufen lassen dürfe, hindere die Beschwerdeführerin nicht daran, selbst den Wald zu Erholungszwecken zu nutzen. Ebenso wenig begründeten das NÖ Hundehaltergesetz, das außerhalb des Ortsbereiches ein Führen von Hunden ohne Maulkorb und Leine gestattet, sowie die Regelungen zur Bewegungsfreiheit nach dem Tierschutzgesetz ein Recht, Hunde das Jagdgebiet durchstreifen zu lassen.

Hinsichtlich des gerügten Verfahrensmangels, dass kein Hundesachverständiger beigezogen wurde, führte der VwGH schließlich noch aus, dass nur das Verhalten der Beschwerdeführerin zu beurteilen war und es nicht darauf ankam, wie sich die Hunde verhalten haben oder zu verhalten gehabt hätten. 

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.