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Vernachlässigung der Aufsicht

Rechtsbereich: Öffentliches Recht
Kategorie: Heimtiere
Behörde/Gericht: Verwaltungsgerichtshof
Geschäftszahl: 2013/02/0005
Entscheidungsdatum: 27.03.2015

Sachverhalt


Mit Straferkenntnis der Landeshautstadt Salzburg wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, den von ihm verwahrten Hund – einen Manchester Terrier – nicht so beaufsichtigt zu haben, dass der Hund andere Personen nicht über das zumutbare Ausmaß hinaus belästigen würde. Der Hund hatte zumindest ein Kaninchen der Nachbarfamilie zu Tode gebissen und das andere Kaninchen unauffindbar verscheucht. Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen § 26 Abs 1 Z 1 Landessicherheitsgesetz Salzburg (LSG) verstoßen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) Salzburg Berufung, welche jedoch abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer sei laut UVS Normadressat der oben genannten Bestimmung und daher rechtlich verantwortlich. Außerdem sei die Verwahrungspflicht grob verletzt, da der Beschwerdeführer nicht einmal bemerkt habe, dass der Hund entlaufen war.

Mit der Begründung, dass das nicht sein Hund, sondern jener seiner Ehefrau sei, wendete sich der Beschwerdeführer mittels Beschwerde an den Verwaltungsgesichtshof (VwGH).

Entscheidung

Der § 26 LSG stelle, wie der VwGH feststellte, nicht ausdrücklich auf den Begriff des „Halters“ ab, sondern die Bestimmung richte sich an jede Person, die das Tier beaufsichtige oder verwahre. Dies sei in diesem Fall unbestritten der Beschwerdeführer, der den Hund auf Grund der Abwesenheit seiner Ehefrau zu beaufsichtigen hatte. Daher sei er gemäß § 26 Abs 1 Z 1 LSG rechtlich verantwortlich. Der VwGH merkte dazu auch an, dass unter dem Halterbegriff des § 4 Z 1 Tierschutzgesetz (TSchG) jene Person zu verstehen sei, die ständig oder vorübergehend für das Tier verantwortlich ist oder dieses in seiner Obhut hat.

Der Tatbestand sei weiters unter die „unzumutbare Belästigung“ zu subsumieren, da eine Belästigung durch ein Tier auch dann gegeben sei, wenn nicht eine Person, sondern ein anderes Tier gefährdet werde. So sei der § 26 LSG auch durch das zu Tode beißen der Kaninchen durch den Hund verletzt.

Die Beschwerde wurde daher vom VwGH als unbegründet abgewiesen.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.