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Home » Wissen » Rechtsfälle

Bestätigung des Wildtierverbots in Zirkussen

Rechtsbereich: Öffentliches Recht
Kategorie: Wildtiere
Behörde/Gericht: Verfassungsgerichtshof
Geschäftszahl: G74/11, V63/11
Entscheidungsdatum: 01.12.2011

Sachverhalt


Die Antragstellerin machte vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 27 Abs 1 Tierschutzgesetz (TSchG) geltend, wonach es verboten ist, Wildtiere in Zirkussen zu halten und mitzuführen. Als Zirkusunternehmerin war sie daran gehindert ihr - in Deutschland zulässiges - Zirkusprogramm in Österreich in vollem Umfang darzubieten und ihre Wildtiere mitzuführen. Sie erachtete sich unter anderem in ihrem Eigentumsrecht und dem Recht auf freie Erwerbsausübung verletzt.

In Zoos war die Wildtierhaltung, anders als im Rahmen von Zirkussen, nicht verboten. Die Antragstellerin sah darin einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz, da die beiden Einrichtungen ihrer Meinung nach unzulässiger Weise ungleich behandelt werden würden.

Entscheidung

Der VfGH entschied, dass weder die Eigentums- noch die Erwerbsausübungsfreiheit verletzt war. Es werde nämlich nicht die Zirkustätigkeit schlechthin untersagt, da viele Darbietungen auch ohne Wildtiere auskommen können.

 Zum Schutz der Tiere sei die Einschränkung auch erforderlich, da durch das hohe Maß an Mobilität eines Zirkus die notwendigen Haltungsbedingungen nicht gewährleistet werden können. Auf Grund der besonderen Tätigkeitsbedingungen sei es zum Beispiel nicht möglich, durchgehend die notwendigen Auslaufmöglichkeiten sicherzustellen. Außerdem führe ein dermaßen häufiger Ortswechsel zu Stresssituationen, die die Tiere stark beeinträchtigen.

Der VfGH hatte weiters das öffentliche Interesse des Tierschutzes gegen das Interesse der Erhaltung der Tradition und Lebensformen von Zirkussen abzuwägen. Der VfGH stellte hier auf einen Wertewandel in der Gesellschaft ab. Er hielt fest, dass heute die Verwendung von Wildtieren in Zirkussen und die damit verbundenen Beeinträchtigungen und Belastungen für die Tiere zum Zweck der Zerstreuung und Belustigung von Menschen nicht mehr hingenommen werden könne, auch wenn es früher nicht beanstandet wurde oder nicht als bedeutend angesehen wurde. Ein Verbot der Mitwirkung von Wildtieren sei unter diesem Gesichtspunkt eine verhältnismäßige Einschränkung von Zirkusbetrieben.

Zum Vorwurf der Verletzung des Gleichheitssatzes stellte der VfGH fest, dass die Haltung von Wildtieren in Zoos sich wesentlich von der Haltung der Tiere in Zirkussen unterscheide. Zoos können sich an die Bedürfnisse von Wildtieren besser anpassen und die Haltungsanforderungen erfüllen. Das sei bei dem häufigen Ortswechsel eines Zirkus nicht möglich. Auch unterscheide sich der Zirkus dadurch, dass es dort überwiegend um die Verwendung von Tieren gehe. Den Tieren werden zum Beispiel Dressurakte abverlangt. Der VfGH entschied, dass der Gleichheitssatz hier nicht verletzt sei, da lediglich Ungleiches ungleich behandelt werde. Bei Zoos und Zirkussen handle es sich um verschiedene Einrichtungen mit unterschiedlichen Anforderungen.

Der Antrag wurde daher vom VfGH abgewiesen.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.