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Rechtsbereich: Zivilrecht
Kategorie: Heimtiere
Behörde/Gericht: Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl: 5Ob138/11x
Entscheidungsdatum: 09.11.2011
Bei den beiden Streitteilen handelt es sich um Eigentümer benachbarter Liegenschaften, die durch einen etwa einen Meter hohen Maschendrahtzaun getrennt sind. Die Grundstücke befinden sich in einem Wohngebiet, indem sich auch landwirtschaftliche Betriebe mit freilaufenden Katzen befinden. Die beklagte Partei hält auf ihrer Liegenschaft zwei Katzen, die trotz Errichtung eines Katzenklos im Garten der Beklagten, zwei bis dreimal täglich ihre Notdurft im Garten der klagenden Partei verrichten. Auch andere Tiere gelangen auf das Grundstück des Klägers und verrichten dort ihre Notdurft.
Der Kläger brachte in seinem Begehren vor, dass Katzen größere Tiere seien und daher über die zu duldenden Immissionen im Sinne des § 364 Abs 2 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) hinausgehen. Weiters würde die Verunreinigung durch diese Tiere das ortsübliche Maß überschreiten. Unter Berufung auf sein Eigentumsrecht, beantragte er die Unterlassung der Duldung der Beklagten, dass deren Katzen seinen Garten mit Kot und Urin verschmutzen.
Durch das Erstgericht wurde dem Begehren des Klägers Folge gegeben. Begründet wurde dies damit, dass Katzen nach jüngerer Rechtsprechung keine Immissionen im Sinne des § 364 Abs 2 ABGB darstellen, sondern als „größere Tiere“ zu qualifizieren seien. Das Eindringen der Tiere müsse daher nicht geduldet werden und sei mit einer Eigentumsfreiheitsklage bekämpfbar. Weiters gehe die Verschmutzung über das ortsübliche Maß in einem Wohngebiet mit landwirtschaftlichen Betrieben hinaus. Der Kläger brauche sich die Verschmutzung daher nicht gefallen zu lassen. Das Berufungsgericht schloss sich dieser Auffassung an.
Die Beklagte wandte sich daraufhin mittels Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH).
Einleitend stellte der OGH klar, dass das Begehren des Klägers darauf gerichtet sei, dass die Beklagte Maßnahmen ergreife, um das Betreten seines Grundstücks durch ihre Katzen zu verhindern.
Grundsätzlich müssen grobkörperliche Immissionen, also feste Körper größeren Umfangs, nicht geduldet werden, da sie nicht mehr unter den Anwendungsbereich des § 364 Abs 2 ABGB fallen. Laut OGH könne man auch Tiere solchen Einwirkungen gleichhalten. Ob Tiere solchen grobkörperlichen Immissionen zugerechnet werde können hänge davon ab, ob es dem Eigentümer möglich sei, das Eindringen der Tiere auf ein Grundstück mit zumutbaren Maßnahmen zu verhindern. Werden Tiere nicht den grobkörperlichen Immissionen zugeordnet, so sei ihr Eindringen im nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnlichen Maß zu dulden, sofern eine ortsübliche Benutzung des Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigt werde.
In Bezug auf Katzen stellte der OGH fest, dass auf Grund der Wesensart und Körpergröße dieser Tiere deren Eindringen auf das Nachbargrundstück nicht mit zumutbaren Maßnahmen verhindert werde könne. Zum einen bestehe kein gesetzliches Gebot, Katzen ausschließlich innerhalb von Wohnräumen zu halten. Zum anderen sei es durchaus ortsüblich, dass in Landgemeinden die Katzen so gehalten werden, dass sie freien Auslauf haben. Daher seien Katzen keine grobkörperlichen Immissionen, sondern gemäß § 364 Abs 2 ABGB im ortsüblichen Maß zu dulden.
Der OGH hielt weiters fest, dass die Verunreinigung des Gartens des Klägers – möge dies für ihn auch unangenehm sein – keine über das ortsübliche Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Nutzung seines Grundstücks darstelle. Das Begehren des Klägers wurde daher abgewiesen.
Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.