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Schwarzwild im Quarantänegatter

Rechtsbereich: Öffentliches Recht
Kategorie: Wildtiere
Behörde/Gericht: Verwaltungsgerichtshof
Geschäftszahl: 2013/03/0117
Entscheidungsdatum: 28.02.2014

Sachverhalt


Dem Beschwerdeführer wurde als Eigentümer einer Eigenjagd zur Last gelegt, er habe gegen das Niederösterreichische Jagdgesetz (NÖ JG) verstoßen, da er Schwarzwild in einem eingefriedeten Gehege von ca 3,68 ha gehalten habe.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung beim Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) Niederösterreich und begründetet diese damit, dass er von der Errichtung des gegenständlichen Quarantänegatters und der vorübergehenden Verlegung von Schwarzwild in dieses Gehege keine Kenntnis hatte. Sein Verwalter und Vertreter habe dies angeordnet. Weiters wurden die Tiere auf Grund von starkem Milbenbefall vorübergehend zur Behandlung in dieses Gehege gebracht.

Der UVS vertrat die Ansicht, die Verwaltungsübertretung sei dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Als Eigentümer der Eigenjagd könne davon ausgegangen werden, dass der Vertreter im Auftrag des Beschwerdeführers bzw als Gehilfe gehandelt habe. Der UVS wies die Berufung daher als unbegründet ab, worauf sich der Beschwerdeführer an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wandte.

Entscheidung

Der Beschwerdeführer machte unter anderem geltend, dass das NÖ JG keine Bestimmung enthalte, welche untersage, das gegenständliche Gehege herzustellen. Auch finde sich darin keine Bestimmung, die ausdrücklich das Halten von Schwarzwild in einer Umfriedung von 3,68 ha für unzulässig erkläre. Der VwGH hielt dazu fest, dass der § 3a NÖ JG, den die Behörde und der UVS herangezogen hatten, kein allgemeines Verbot zur Anlegung eines Geheges für Schwarzwild enthalte. Der Strafbestand des § 135 Abs 1 Z 1 NÖ JG iVm § 3a NÖ JG setze voraus, dass diese Tiere ohne die notwendigen Voraussetzungen zu erfüllen zum Zweck der Tierzucht, zur Fleischgewinnung oder in Zoos gehalten werden. Dies ist dem Sachverhalt jedoch nicht zu entnehmen.

Außerdem stütze der UVS seine Argumentation, dass dem Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung zuzurechnen sei, darauf, dass dieser dem Vertreter eine Vollmacht erteilt habe. Er übersehe dabei jedoch, dass eine Vollmacht begrifflich nicht mit einem Auftrag gleichzusetzten sei. Selbst wenn man von einem Auftrag ausgehen würde, so sei dem Beschwerdeführer ein Gehilfe nicht ohne weiteres zuzurechnen. Es müsse ihm bei der Auswahl oder Überwachung des Gehilfen bzw Verwalters ein nachlässiges Verhalten vorgeworfen werden können.

Der VwGH gab dem Beschwerdeführer Recht. Der angefochtene Bescheid war wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.