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Home » Wissen » Rechtsfälle

Stressfreie Schlachtung

Rechtsbereich: Öffentliches Recht
Kategorien: Bewilligungen/Veranstaltungen, Nutztiere
Behörde/Gericht: Verwaltungsgerichtshof
Geschäftszahl: 2013/10/0175
Entscheidungsdatum: 20.11.2013

Sachverhalt


Der Beschwerdeführer beantragte die bescheidmäßige Erteilung der Zulassung einer stressfreien Schlachtung seiner Rinder auf seinem Hof in der Steiermark. Die stressfreie Betäubung und Tötung mittels Feuerwaffe solle direkt am Hof erfolgen. Anschließend sollen die getöteten Tiere zu einer nahegelegenen Schlachtstätte transportiert werden, wobei eine Kühlung des Fleisches während des Transportes sichergestellt werde.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Gesundheit wurde dem Antrag nicht stattgegeben. Begründend führte die Behörde aus, dass gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 iVm der Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung nur lebende Tiere zur Schlachtung in eine Schlachtanlage gebracht werden dürfen. Der Gesundheitsschutz durch ordnungsgemäße Schlachtung auf einem Schlachthof stehe über der angeblichen Erzielung einer besseren Fleischqualität durch Schusstötung in gewohnter Umgebung.

Dagegen wurde vom Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben.

Entscheidung

Der VwGH hielt fest, dass nach den maßgeblichen nationalen und unionsrechtlichen Vorschriften, die Schlachtung von Tieren, deren Fleisch für den menschlichen Verzehr verwendet werden soll, grundsätzlich – abgesehen von Ausnahmen, welche hier nicht vorlägen – nur von Lebensmittelunternehmen in dafür zugelassenen Betrieben erfolgen dürfe. Laut Sachverhalt strebte der Beschwerdeführer jedoch nicht die Zulassung eines solchen Betriebes an.

Ein weiterer wesentlicher Punkt sei, dass es keine Bestimmung gebe, die eine taugliche rechtliche Grundlage für die bescheidmäßige Bewilligung einer stressfreien Schlachtung darstelle. Weder im Tierschutzgesetz, der Tierschutzschlachtverordnung, der Lebensmittelhygieneverordnung noch in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen fände sich ein entsprechender Bewilligungstatbestand.

Der VwGH wies daher die Beschwerde ab.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.