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Rechtsbereich: Öffentliches Recht
Kategorie: Heimtiere
Behörde/Gericht: Verwaltungsgerichtshof
Geschäftszahl: 2009/02/0024
Entscheidungsdatum: 29.04.2013
Der Beschwerdeführer wurde in dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats (UVS) Tirol für schuldig befunden, die zwei Gelbbrustaras in zu kleinen und mangelhaft ausgestatteten Käfigen in Einzelhaltung gehalten zu haben. Trotz mehrerer Aufforderungen die gesetzeskonforme Unterbringung herzustellen, blieb der Zustand unverändert. Weiters sei an dem Bein des weiblichen Aras eine nicht ausreichend behandelte Verkrüppelung des rechten Fußes festgestellt worden. Auch zeigten die Vögel deutliche Verhaltensauffälligkeiten wie das „Käfigguckersyndrom“ und „Federrupfen“ welche durch Bewegungs- und Beschäftigungsmangel verursacht wurden. Der Beschwerdeführer habe sich dadurch der Tierquälerei nach dem Tierschutzgesetz (TSchG) schuldig gemacht.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Er wandte ein, dass die Tiere sich im Gewächshaus, in denen die Käfige untergebracht waren, frei bewegen durften. Er wandte auch ein, dass die Aras zuvor nie Verhaltensauffälligkeiten gezeigt hätten und gesund waren. Auch sei der Fuß des weiblichen Aras laut tierärztlicher Auskunft nicht behandelbar. In seiner Beschwerde führte er ferner aus, dass gemäß § 44 TSchG im Tatzeitraum die anzuwendenden Anforderungen an die Haltung noch nicht in Kraft waren und eine Bestrafung daher unzulässig gewesen sei.
Der VwGH betrachtete die Behauptung des Beschwerdeführers, die Vögel hätten sich im Gewächshaus frei bewegen können und die Käfige dienten lediglich als Refugium, als bloße Schutzbehauptung. Aus dem Sachverhalt ginge hervor, dass die Vögel Verhaltensmuster aufwiesen, die eindeutige aus einer Haltung in zu kleinen und mangelhaft ausgestatteten Käfigen stammten.
Auch die Ablehnung der Zeugen, die der Beschwerdeführer zum Beweis angeboten hatte, dass die Tiere nicht Verhaltensauffällig waren, stelle keinen Verfahrensmangel dar, da die Sachlage zu den Haltungsbedingungen bereits geklärt gewesen sei.
Zum Beschwerdepunkt, die Handlungen seien im Tatzeitraum nicht strafbar gewesen, stellte der VwGH fest, dass die Übergangsbestimmungen des § 44 TSchG lediglich auf die Anlagen und Haltungseinrichtungen anzuwenden waren. Der Tatbestand der Tierquälerei gemäß § 5 TSchG habe jedoch bereits bestanden. Durch unsachgerechte Tierhaltung sei den Tieren Leid und Angst zugefügt worden.
Bezüglich der Einwendung, dass ein Tierarzt wegen des verkrüppelten Fußes aufgesucht wurde und eine Behandlung als erfolglos qualifiziert wurde, wurde festgehalten, dass der Amtstierarzt bei seinen Kontrollen darauf hingewiesen habe, dass bei diesem Bein eine Behandlung notwendig sei. Der Beschwerdeführer hätte nach dieser Aufforderung erneut einen Tierarzt aufsuchen müssen.
Der VwGH wies daher die Beschwerde ab.
Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.