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Tierquälerei bei Fiakerpferden

Rechtsbereich: Öffentliches Recht
Kategorien: Nutztiere, Tierquälerei
Behörde/Gericht: Verwaltungsgerichtshof
Geschäftszahl: 2011/02/0366
Entscheidungsdatum: 19.03.2013

Sachverhalt


Bei einer Kontrolle durch die Veterinärbehörde wurde festgestellte, dass beim verfahrensgegenständlichen Gespann zwei Pferde eingesetzt wurden, die in einem minderguten Ernährungszustand waren. Knöcherne Skelettanteile wie Rippen, Sitz- und Hüftbeinhöcker waren deutlich sichtbar und die Muskelpartien im Bereich des Halses und der Krupp waren nur mäßig bis schlecht ausgebildet. Die Tiere reagierten teilnahmslos und machten einen schläfrigen Eindruck. Über den Beschwerdeführer wurde eine Strafe wegen Tierquälerei nach § 5 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 Z 9 Tierschutzgesetz in der Höhe von € 5.000,-- (€ 2.500,-- je Pferd) verhängt, da den Tieren Leistungen abverlangt wurden, die offensichtlich mit Leiden und Schmerzen verbunden waren.

Der Beschwerdeführer wandte sich erfolglos an den Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) Wien. Dieser stellte fest, dass der Beschwerdeführer als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher zur Hintanhaltung des Einsatzes ungeeigneter Pferde zu Arbeitsleistungen verpflichtet sei. Es wurde weder ein Kontrollsystem behauptet noch festgestellt, um die Tauglichkeit der Tiere zu überprüfen, woraus ein Abfinden mit der Möglichkeit des Eintritts von Schmerzen und Leiden abgeleitet werden könne.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Entscheidung

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass sein Antrag auf Beiziehung eines auf Pferde spezialisierten Amtssachverständigen abgelehnt wurde. Seiner Ansicht nach haben die Amtstierärzte nicht die nötigen Fachkenntnisse und seien die Tiere außerdem bloß nach gewissen äußeren Eindrücken beurteilt worden. Es solle durch den Sachverständigen dargelegt werden, dass die Tiere lediglich übermüdet waren.

Der VwGH stellte einleitend fest, dass zu der Klärung fachlicher Fragen Sachverständige beizuziehen seien. Ein solches Beweismittel könne nur dann abgelehnt werden, wenn es nicht geeignet sei, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen. In diesem Fall stand keine solche Frage zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts offen, wie zum Beispiel die Abgrenzung zwischen einem ausreichenden und einem minderguten Ernährungszustand oder die Plausibilität der Möglichkeit einer gravierenden Verschlechterung in kurzer Zeit. Ein weiterer Sachverständige war somit nicht bei zuziehen.

Außerdem wurde von den Amtstierärzten hinreichend dargetan, über ausreichende fachliche Kenntnisse zur Beurteilung des Zustandes der Fiakerpferde zu verfügen. Insbesondere seien sie in der Lage die Frage der Zufügung von ungerechtfertigten Leiden und Schmerzen zu klären. Bei übereinstimmenden schlüssigen Amtssachverständigengutachten bestehe weiters keine Verpflichtung ergänzende Gutachten einzuholen. Da eine übereinstimmende fachliche Aussage der veterinärmedizinischen Amtssachverständigen vorlag, dass den Pferden bei der konkreten Verwendung am Vorfallstag offensichtlich Leiden und Schmerzen zugefügt wurden, sei die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtswidrigkeit nicht gegeben. Die Beschwerde wurde daher vom VwGH abgewiesen.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.