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Abnahme von Schafen und Lämmern

Rechtsbereich: Öffentliches Recht
Kategorien: Abnahme, Nutztiere
Behörde/Gericht: Verwaltungsgerichtshof
Geschäftszahl: 2012/02/0132
Entscheidungsdatum: 21.09.2012

Sachverhalt


Die Bezirkshauptmannschaft (BH) Leibnitz hatte dem Tierhalter 205 Schafe und 60 Lämmer gemäß § 37 Abs 1 Z 2 Tierschutzgesetz (TSchG) auf Grund der schlechten Haltung abgenommen. Gegen diese Maßnahme der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt erhob der Mitbeteiligte und Bruder des Tierhalters Berufung beim Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) Steiermark. Er wandte ein, dass er als Eigentümer der Schafe durch die Abnahme in seinem subjektiven Recht auf Eigentum verletzt worden sei. Der UVS erklärte daraufhin die Abnahme der Tiere für rechtswidrig, wogegen der Bundesminister für Gesundheit Amtsbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) einbrachte.

Entscheidung

Der VwGH sprach aus, dass sich die Abnahme der Tiere nach § 37 Abs 1 Z 2 TSchG an den „Halter“ der Tiere richte. Diese Haltereigenschaft kam lediglich dem Tierhalter und Bruder des Eigentümers zu, da dieser allein für die Betreuung der Schafe zuständig war. Der Eigentümer und Mitbeteiligte habe mit der Betreuung der Tiere nichts zu tun und sei damit nicht Adressat der oben genannten Norm. Der Mitbeteiligte könne daher durch die Maßnahme nicht in seinen Rechten verletzt worden sein. Seine Beschwerde wäre daher vom UVS zurückzuweisen gewesen. Auch sämtliche Kosten für die Unterbringung der abgenommen Schafe und Lämmer treffen den Tierhalter und nicht den Eigentümer. Der VwGH hob die Entscheidung des UVS auf.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.