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Rechtsbereich: Öffentliches Recht
Kategorien: Nutztiere, Tierquälerei
Behörde/Gericht: Verwaltungsgerichtshof
Geschäftszahl: 2011/02/0284
Entscheidungsdatum: 27.04.2012
Die Bezirkshauptmannschaft (BH) verhängte über den Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe wegen sieben Verstößen gegen die Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen der 1. Tierhaltungsverordnung in Verbindung mit der Strafnorm des § 38 Abs 3 Tierschutzgesetz (TSchG). Weiters wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass zu viele Tiere in einem Käfig untergebracht und die Sitzstangen zu gering bemessen worden waren. Auch die Ausgestaltung der Nester war unsachgemäß. Dadurch sei den Hennen unberechtigt Leiden zugefügt worden, weswegen dem Beschwerdeführer in diesem Punkt auch Tierquälerei nach § 5 TSchG zur Last gelegt wurde.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung beim Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) Niederösterreich. Dieser änderte den Bescheid dahingehend ab, dass er dem Beschwerdeführer wegen aller acht Verstöße Tierquälerei nach dem TSchG vorwarf, da den Tieren laut Feststellung des Amtssachverständigen durch alle Vergehen Leiden zugefügt worden war. Daraufhin wendete sich der Beschwerdeführer an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Der VwGH hielt einleitend fest, dass die Berufungsbehörde grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden habe und den erstinstanzlichen Bescheid nach jeder Richtung abändern könne. Jedoch sei sie dabei auf die in erster Instanz vorgeworfene Tat beschränkt. Dem Beschuldigten dürfe keine Tat angelastet werden, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen sei.
In erster Instanz wurde in diesem Fall von der BH ausdrücklich auf die Übertretungsnorm auf § 38 Abs 3 TSchG in Verbindung mit der 1. Tierhaltungsverordnung zurückgegriffen. Tierquälerei und somit die Strafnorm des § 38 Abs 1 TSchG wurde lediglich in einem Punkt vorgeworfen. Im Bescheid des UVS wurde davon abweichend in allen Punkten auf den Tatbestand der Tierquälerei in Verbindung mit der Strafnorm des § 38 Abs 1 TSchG abgestellt. Der UVS sei damit im Berufungsverfahren unzulässigerweise über die Sache hinausgegangen.
Der Bescheid war daher in diesen Punkten aufzuheben.
Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.