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Rechtsbereich: Öffentliches Recht
Kategorie: Nutztiere
Behörde/Gericht: Verwaltungsgerichtshof
Geschäftszahl: 2011/02/0283
Entscheidungsdatum: 27.04.2012
Der Beschwerdeführer wurde mittels im Instanzenzug angefochtenen Bescheids des Unabhängigen Verwaltungssenats (UVS) Niederösterreich wegen Verstoß gegen die 1.Tierhalteverordnung verurteilt. Ihm wurde vorgeworfen Legehennen in Käfigen gehalten zu haben, die nicht den Mindestanforderungen entsprachen, wodurch den Tieren ungerechtfertigt Leid zugefügt wurde.
Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren vor dem UVS vor, dass er nicht Halter der Tiere sei, sondern die Geflügelhof L GmbH, bei der er keine Funktion mehr ausübe. Er sei lediglich Geschäftsführer der B GmbH, die Stallungen und teilweise Anlagen an die Gesellschaft vermiete. Seine Aufgabe sei es, Änderungen und Umbauten an den Käfigen durchzuführen. Der UVS war jedoch der Ansicht, dass der Beschwerdeführer faktisch über die Haltungsumstände entscheide. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Einleitend hielt der VwGH fest, dass gemäß § 4 Z 1 Tierschutzgesetz (TSchG) jene Person Halter sei, die ständig oder vorübergehend für das Tier verantwortlich ist oder dieses in seiner Obhut hat. Die Haltereigenschaft könne auch auf mehrere Personen gleichzeitig zutreffen.
Weiters ging der VwGH davon aus, dass für die Eigenschaft als Halter ein spezifisches Naheverhältnis zu den Tieren erforderlich sei. Dies könne sich durch Füttern, Ausmisten, Ausführen oder ähnliche Aufgaben äußern. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer lediglich Umbauarbeiten und Änderungen an der Beleuchtung und den Käfigen vorgenommen. Eine Betreuung der Legehennen durch den Beschwerdeführer selbst konnte nicht festgestellt werden. Eine bloße Annahme der Haltereigenschaft reiche jedenfalls nicht aus.
Der Bescheid wurde vom VwGH zugunsten des Beschwerdeführers aufgehoben.
Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.