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Rechtsbereich: Öffentliches Recht
Kategorien: Heimtiere, Tierquälerei
Behörde/Gericht: Verwaltungsgerichtshof
Geschäftszahl: 2010/02/0305
Entscheidungsdatum: 23.03.2012
Mittels Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft (BH) wurde der Beschwerdeführer der Tierquälerei für schuldig befunden, da er im Ortsgebiet Giftköder ohne jegliche Abdeckung auslegte. Er habe durch die Tätigkeit versucht der Katze der Nachbarn ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder sie in schwere Angst zu versetzen. Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 2.000,-- wegen schwerer Tierquälerei verhängt.
In der Berufung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) Niederösterreich machte der Beschwerdeführer geltend, dass das Gift für Haustiere völlig unbedenklich sei. Der Ansicht folgte der UVS nicht, da es sich zum einen um Nagergift handelte und zum anderen den Hinweisen zu diesem Gift zu entnehmen war, dass es für Haustiere und Kinder unerreichbar aufzubewahren ist. Weiters habe der Beschwerdeführer gegenüber dem zuständigen Amtstierarzt bei der Kontaktaufnahme nach Auffinden des Giftes geäußert, dass „die blöde Katze das Gift nicht angerührt habe“ und habe auch immer wieder über die „blöde Katze“ der Nachbarn geschimpft. Der UVS stellte fest, dass hier der Versuch einer schweren Tierquälerei vorlag. Trotzdem sei auf Grund des hohen Tatunwerts die Strafe nicht herabzusetzen, da eine große Menge an Gift unsachgemäß ausgelegt wurde.
Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Der Beschwerdeführer machte zum einen Befangenheit geltend, da seiner Ansicht nach der Verhandlungsleiter und der Amtssachverständige mit einem der Zeugen den Eindruck „vertrauter Übereinstimmung“ erweckte und daher das Ergebnis der Verhandlung im Vorhinein feststand. Der VwGH war jedoch der Ansicht, dass das Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe der Befangenheit der beiden oben genannten Personen nicht hinreichend konkret dargelegt werden konnte.
Zum anderen wandte der Beschwerdeführer ein, dass zwar der Tatbestand der schweren Tierquälerei weggefallen und die Bestimmung des Versuchs als Milderungstatbestand angenommen worden, die Strafhöhe jedoch trotzdem gleich geblieben sei. Der VwGH hielt dazu fest, dass durch den Entfall der Unterstellung der schweren Tierquälerei die Mindeststrafe in Zusammenhand mit dieser Bestimmung von € 2.000,-- nicht mehr verhängt werden könne. Daran vermag auch die „erhebliche Giftmenge“ nichts zu ändern. Der VwGH bestätigte den Bescheid des UVS dem Grunde nach, erklärte jedoch den Ausspruch der verhängten Strafe für rechtswidrig.
Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.