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Home » Wissen » Rechtsfälle

Verstoß gegen das Tierschutzgesetz bei der Haltung von Zehnfusskrebsen

Rechtsbereich: Öffentliches Recht
Kategorien: Wildtiere, Tierquälerei
Behörde/Gericht: Verwaltungsgerichtshof
Geschäftszahl: 2008/02/0379
Entscheidungsdatum: 16.12.2011

Sachverhalt


Mit dem Straferkenntnis der der Bezirkshauptmannschaft (BH) Mödling wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von € 150,-- verhängt. Er hatte als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass am Firmensitz der Gesellschaft Zehnfusskrebse (Hummer) in einem viel zu kleinen und völlig strukturlosen Aquarium mit gefesselten Scheren auf einem Haufen liegend gehalten wurden. Die Bewegungsfreiheit der Tiere sei dadurch so eingeschränkt gewesen, dass ihnen durch die Haltung Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt bzw sie in schwere Angst iSd Tierschutzgesetzes (TSchG) versetzt wurden. Außerdem entsprach die Haltung nicht den physiologischen und ethologischen Bedürfnissen der Zehnfusskrebse.

Aufgrund der Berufung des Beschwerdeführers schränkte der Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) Niederösterreich den Spruch dahingehend ein, dass Hummer mit gefesselten Scheren gehalten wurden, wodurch die Bewegungsfreiheit so eingeschränkt worden sei, dass diese dadurch Leid erfahren mussten. Weiters wurde die Geldstrafe auf € 100,-- herabgesetzt. Begründend führte der UVS aus, dass der Vorwurf der Haltung der Tiere in einem zu kleinen Becken zu unbestimmt sei, zumal weder Angaben über die Anzahl der Tiere noch über jene der Becken vorlägen, sodass eine Einschränkung des Tatvorwurfs geboten gewesen sei. Die übrigen Vorwürfe (Zufügung von Leid aufgrund der Haltung mit verbundenen Scheren sowie die Haltung in einem unstrukturierten Becken entgegen den physiologischen und ethologischen Bedürfnissen) seien jedoch durch das Gutachten des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen als erwiesen anzusehen. Zum Argument, das Zusammenbinden der Scheren sei zum Schutz der Tiere, Mitarbeiter und Kunden unerlässlich gewesen, führte der UVS aus, dass es dafür schonendere (gelindere) Mittel gäbe. Gegen die Entscheidung des UVS erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Entscheidung

Der VwGH führte in seinem Erkenntnis aus, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen das TSchG auch auf kurzfristige Haltungen anzuwenden sei. Dies mache das TSchG insbesondere durch § 4 Z 1 deutlich, wonach die Verantwortung des Tierhalters bereits durch die kurzfristige („vorübergehende“) Haltung entstünde. Im Übrigen bestätigte der VwGH den angefochtenen Bescheid, da den veterinärmedizinischen Ausführungen des Amtssachverständigen in der Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.