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Rechtsbereich: Öffentliches Recht
Kategorien: Nutztiere, Tierquälerei
Behörde/Gericht: Verwaltungsgerichtshof
Geschäftszahl: 2010/03/0171
Entscheidungsdatum: 26.04.2011
Mittels Bescheid des Magistrats der Stadt Wien wurde festgestellt, dass beim beschwerdeführenden Kutscher die persönlichen Voraussetzungen für die Verwendung im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst weggefallen seien. Begründend wurde angegeben, dass bei einer Überprüfung am Standplatz „Stephansplatz“ zwei Fiakerpferde im Fahrdienst eingesetzt wurden, die charakteristische Anzeichen für eine fieberhafte Atemwegsinfektion aufwiesen. Dies äußerte sich bei beiden Pferden durch spontanen, anfallsartigen, mittelkräftigen Husten und einer Erhöhung der Körpertemperatur auf 38,2 Grad C. Trotz des Verbots, einem Tier Leistung abzuverlangen, sofern damit offensichtlich Schmerzen, Leiden und Schäden oder schwerer Angst für das Tier verbunden sind, wurden die Pferde im Fahrdienst eingesetzt. Damit machte sich der Beschwerdeführer wegen Tierquälerei gemäß § 5 Abs 1 und 2 Z 9 Tierschutzgesetz (TSchG) strafbar.
Die Behörde führte weiters aus, dass es nach den Bestimmungen für den Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst zu den persönlichen Voraussetzungen der Kutscher gehöre, dass sie hinsichtlich der in § 5 Z 1 und Z 3 lit c Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz genannten strafbaren Handlungen unbescholten sind. Eine rechtskräftige Bestrafung wegen schwerer Verstöße gegen das TSchG schließe die erforderliche Verlässlichkeit aus. Da der Beschwerdeführer wegen zweier Verstöße gegen das Verbot der Tierquälerei nach § 5 TSchG bestraft wurde, seien die persönlichen Eignungsvoraussetzungen weggefallen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die ihm erteilte Bestätigung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verwendung im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst bei der Wirtschaftskammer Wien abzuliefern.
Nach erfolgloser Berufung bei der Wiener Landesregierung wandte sich der Beschwerdeführer an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er weder schwere noch wiederholte Verwaltungsübertretungen begangen habe. Nach der aktuellen einhelligen veterinärmedizinischen Meinung liege die normale Körpertemperatur von Pferden zwischen 37,5 und 38,2 Grad C. Dies sei von der belangten Behörde nicht ausreichend berücksichtigt worden. Weiters lägen keine wiederholten Verstöße vor, da es sich bei den beiden Verfahren um den gleichen Sachverhalt, nämlich um die Überprüfung der beiden Pferde am selben Tag gehandelt habe.
Der VwGH hielt dazu fest, dass der Beschwerdeführer unstrittig wegen zweier Verstöße gegen das Verbot der Tierquälerei rechtskräftig verurteilt wurde. Das Beschwerdevorbringen wegen Nichtvorliegen einer erhöhten Körpertemperatur gehe ins Leere, da es sich gegen die Sachverhaltsfeststellungen im Verwaltungsstrafverfahren nach dem TSchG richte. Die belangte Behörde hatte jedoch die Rechtmäßigkeit des vorangegangenen Verwaltungsstrafverfahrens nicht zu prüfen. Verfahrensgegenständlich sei vielmehr die Frage, ob die vorliegenden Übertretungen als schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften über den Tierschutz anzusehen seien und somit der Beschwerdeführer nicht mehr die persönliche Voraussetzung erfülle. In diesem Zusammenhang habe die belangte Behörde zutreffend dargelegt, dass im TSchG unterschiedlich hohe Strafdrohung vorgesehen sind. Die im Vergleich zu anderen Übertretungen hohe Strafandrohung bei Tierquälerei spreche jedenfalls dafür, dass es sich in solchen Fällen um schwerwiegende Verstöße gegen Vorschriften über den Tierschutz handle. Daher könne auch dahingestellt bleiben, ob es sich angesichts der zur selben Tatzeit begangenen Übertretungen um wiederholte Verstöße gehandelt habe. Die Beschwerde wurde vom VwGH abgewiesen.
Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.