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Rechtsbereich: Öffentliches Recht
Kategorien: Jagd, Wildtiere, Heimtiere
Behörde/Gericht: Verwaltungsgerichtshof
Geschäftszahl: 2007/03/0043
Entscheidungsdatum: 20.12.2010
Der Beschwerdeführer, ein jahrelanger Brieftaubenzüchter, machte vor der Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten mehrere Schadensfälle am Bestand seiner Brieftauben durch Taggreifvögel geltend. Mehrere Brieftauben wurden außerhalb des Schlags von unterschiedlichen Greifvögeln verletzt oder getötet. Der Schaden wurde insgesamt mit € 3.700,-- beziffert wobei die Schadenssumme nach Abweisung durch die erstinstanzliche Behörde in der Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) Wien ergänzt wurde.
Auch der UVS wies in Folge die Schadenersatzforderung ab, da er die Ansicht vertrat, dass Brieftauben außerhalb des Taubenschlags keine Haustiere mehr darstellen, da sie sich außerhalb des Einflussbereichs des Menschen befinden. Die Taube gelte außerhalb des Taubenschlags als Wildtier, wodurch kein Anspruch auf Ersatz des Verlustes der Taube durch ein Wildtier bestehe. Weiters wandte der UVS ein, dass die 14-tägige Frist zur Meldung eines solchen Schadens in jedem dieser Verlustfälle überschritten worden sei.
Der Beschwerdeführer wandte sich darauf hin an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Zur Frage, ob die Tauben im gegenständlichen Fall als „Haustiere“ zu qualifizieren seien, stellte der VwGH fest, dass ein und dieselbe Tierart sowohl als „Haustier“ also auch als „Wildtier“ qualifiziert werden könne. Aus den Gesetzesmaterialien gehe hervor, dass „Haustierrassen“ durch entsprechende Zuchtwahl an das Leben unter der Obhut des Menschen weitgehend angepasst seien, wohingegen bei „Wildtieren“ die Gefangenschaft einen Ausnahmezustand darstelle. So schien es dem VwGH nicht schlüssig, warum eine Taube, welche in unmittelbarer nähe des Taubenschlags von einem Raubvogel angegriffen werde als „Haustier“ zu qualifizieren sei, eine verschleppte oder nicht mehr aufgefundene Taube jedoch als „Wildtier“. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso bei einer Brieftaube, welche notorischerweise auch aus großer Entfernung auf den Heimschlag zustrebe, die Haustiereigenschaft aufhören soll, wenn sie – eventuell nur kurzfristig – aus dem Einflussbereich des Tierhalters verschwinde.
Zusammenfassend erwog der VwGH, dass Brieftauben sehr wohl unter den Haustierbegriff fallen, da es sich offensichtlich um zum Nutzen des Menschen gezüchtete und an ihn gewöhnte zahme Tiere handle. Ob es sich bei einer Brieftaube im Einzellfall um eine „verwilderte“ Taube handle, würde in einem fortgesetzten Verfahren zu prüfen sein. Sofern die Taube wieder den Heimschlag anstrebe und ein Naheverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Tier bestehe, sei eine Verwilderung nicht anzunehmen.
Betreffend die Verfristung der Schadenersatzansprüche, wies der VwGH darauf hin, dass der Beschwerdeführer nach der Aktenlage von der Schlichtungsstelle dazu aufgefordert worden sei, Beweise für die vorgelegten Taubenverluste vorzulegen. Das nachfolgende Schreiben präzisierte lediglich die bereits rechtzeitig vorgebrachten Schadensmeldungen und sei nicht als erste Geltendmachung zu werten.
Der Bescheid wurde vom VwGH wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.
Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.