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Home » Wissen » Rechtsfälle

Anwendbarkeit der 1. und 2. Tierhaltungsverordnung trotz Altbestand der Haltungseinrichtungen

Rechtsbereich: Öffentliches Recht
Kategorien: Nutztiere, Heimtiere
Behörde/Gericht: Verwaltungsgerichtshof
Geschäftszahl: 2010/02/0196
Entscheidungsdatum: 26.11.2010

Sachverhalt


Dem Beschwerdeführer wurde von der Bezirkshauptmannschaft Weiz in 20 Fällen Verstöße gegen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (TSchG) iVm der 1. und 2. Tierhaltungsverordnung vorgeworfen. Alle vorgeworfenen Sachverhalte hatten gemeinsam, dass die Größe der Unterstände, Zwinger oder sonstigen Haltungseinrichtungen als zu klein bewertet wurden, da sie den Größenvorgaben in den Tierhaltungsverordnungen nicht entsprochen hatten.

Die Berufung des Beschwerdeführers an den Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) Steiermark wurde hinsichtlich einiger Spruchpunkte abgewiesen. Teilweise wurden Geld- und Freiheitsstrafen herabgesetzt. Gegen das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass gemäß § 44 TSchG das Gesetz nicht anwendbar gewesen sei, wandte der UVS ein, dass eine gesetzeskonforme Haltung der Tiere auch ohne bauliche Maßnahme zu erreichen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid wandte sich der Beschwerdeführer an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Entscheidung

Der VwGH hielt fest, dass den einzelnen Bestrafungen Verletzungen des TSchG iVm der 1. und 2. Tierhaltungsverordnung zugrunde lägen, da die Umstände der Haltung und Unterbringung der Tiere diesen Bestimmungen nicht entsprochen hatten. Dies sei vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden.

Der Beschwerdeführer gab an, dass die baulichen Einrichtungen schon vor Inkrafttreten des TSchG bestanden hatten und er daher gemäß § 44 TSchG nicht zu bestrafen gewesen wäre. Diesem Argument hielt der VwGH entgegen, dass sich die Regelung nur auf den Bauzustand von Anlagen oder Haltungseinrichtungen zur Tierhaltung beziehe, nicht jedoch auf die Anforderungen an die Tierhaltung selbst. Die Vorschriften über die Haltungsanforderungen in §§ 13 ff TSchG seien seit Inkrafttreten des TSchG ohne Einschränkung anwendbar. Verstöße gegen die 1. und 2. Tierhaltungsverordnung hinsichtlich der Größe bestimmter Anlagen würden jedenfalls einen Verstoß gegen die Anforderungen der Tierhaltung darstellen. Die belangte Behörde sei demnach zutreffend von der Anwendbarkeit des TSchG iVm der 1. und 2. Tierhaltungsverordnung ausgegangen.

Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.