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Rechtsbereich: Öffentliches Recht
Kategorien: Wildtiere, Tierquälerei
Behörde/Gericht: Verwaltungsgerichtshof
Geschäftszahl: 2009/02/0344
Entscheidungsdatum: 28.07.2010
In dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats (UVS) Tirol wurde dem Beschwerdeführer Tierquälerei iSd § 5 Abs 2 Z 10 1. und 4. Fall und Z 13 1. Fall Tierschutzgesetz (TSchG) vorgeworfen. Er hatte 60 Papageienvögel in neun teils zu kleinen und teils mangelhaft ausgestalteten Volieren gehalten. Auch sei die Raumtemperatur, die für die Haltung mindestens 10 Grad C betragen sollte, lediglich zwischen 5 und 8 Grad C gelegen. Laut UVS wurde den Tieren dadurch über längeren Zeitraum hinweg ungerechtfertigt Leiden und Schäden zugefügt.
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Er machte insbesondere geltend in seinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein, nur bestraft zu werden, wenn er tatbestandsmäßig iSd § 5 TSchG gehandelt habe.
Einleitend wurde vom VwGH festgestellt, dass sich das Verbot der Tierquälerei in § 5 Abs 1 TSchG finde und durch die demonstrative Aufzählung verschiedener Tathandlungen in Abs 2 lediglich näher ausgeführt werde. Die Tathandlungen in Abs 2 würden daher keine selbständigen und unter Strafe stehenden Tatbestände darstellen. Deswegen sei auch eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen mehrerer Verstöße gegen § 5 TSchG inhaltlich rechtswidrig. Allenfalls könne das Zusammentreffen mehrerer Tathandlungen erschwerend bei der Strafbemessung berücksichtigt werden. Unter Hinweis auf sein Erkenntnis zum Wiener Tierschutzgesetz vom 24. Februar 1955, VwSlg 3665/A, führte der VwGH weiters aus, dass dann, wenn jemand durch eine Handlung oder Unterlassung in gleicher Weise mehrere Tiere quäle, er nicht wegen mehrerer selbständiger Verwaltungsübertetungen zur Verantwortung gezogen werden könne. Vielmehr läge in solchen Fällen nur eine einmalige Verwirklichung desselben Deliktstypus vor.
Weiters sei der Beschwerde auch dahingehend zu folgen, dass sich die Mindestanforderungen für die Haltung von nicht domestizierten Papageien in Anlage 2, Z 2 der 2. Tierhaltungsverordnung finden. Ob durch die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen allen oder nur bestimmten Vögeln eine Tierquälerei iSd § 5 Abs 1 TSchG zugefügt wurde, sei auf sachkundiger Ebene zu klären. Nach dem Wortlaut des Gesetzes komme es nämlich darauf an, dass einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.
Der Bescheid wurde vom VwGH wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.
Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.