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Rechtsbereich: Öffentliches Recht
Kategorie: Nutztiere
Behörde/Gericht: Verwaltungsgerichtshof
Geschäftszahl: 2008/05/0042
Entscheidungsdatum: 11.05.2010
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft A-Umgebung wurde über die Beschwerdeführerin als Tierhalterin eine Geldstrafe in Höhe von € 150,-- wegen Verletzung der 1. Tierhaltungsverordnung verhängt. Sie habe eine Stute mit einem Stockmaß von 1,60 m in einer Einzelbox mit einer Größe von 7,63 m² gehalten, obwohl eine Mindestfläche von 10 m² vorgeschrieben sei.
In der Berufung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) Niederösterreich wandte die Beschwerdeführerin ein, dass die gegenständlichen Stallungen bereits seit über 15 Jahren bestehen, weswegen eine bei Inkrafttreten des Tierschutzgesetzes (TSchG) bereits bestehende Anlage vorliege. Da die Anforderungen der Verordnung nur durch umfangreiche Umbaumaßnahmen verwirklicht hätten werden können, seien gemäß § 44 TSchG die Bestimmungen der 1. Tierhaltungsverordnung auf die gegenständliche Tierhaltungsanlage nicht anwendbar.
Der UVS reduzierte zwar die Strafhöhe auf € 75,--, bestätigte jedoch die erstinstanzliche Entscheidung dem Inhalt nach. Begründend führte er aus, dass die Anforderungen der 1. Tierhaltungsverordnung auch durch „organisatorische Maßnahmen“, wie die Reduktion der eingestellten Tiere verbunden mit einer Umbelegung der Boxen erfüllt hätten werden können. Halte ein Betrieb neben eigenen Pferden auch Boxen für Einstellpferde bereit und reichen die vorliegenden Boxen nicht aus, Tiere mit bestimmten Stockmaß einzustellen, habe die Einstellung zu unterbleiben, so der UVS. Ein kostspieliger Umbau sei daher nicht notwendig gewesen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Im Beschwerdefall sei laut VwGH allein entscheidend, ob die Möglichkeit der Einhaltung der Bestimmungen der 1. Tierhaltungsverordnung ohne bauliche Maßnahmen iSd § 44 TSchG auch dann zu bejahen sei, wenn dies auch durch „organisatorische Maßnahmen“, wie dem Einstellen der Pferde in die Boxen, die in der von der Verordnung geforderten Größe vorhanden sind, erreicht werden könne. Die Tatbestände des § 44 Abs 4 TSchG beziehen sich jedoch ausschließlich auf bauliche Maßnahmen unterschiedlicher Qualität, andere Maßnahmen werden nicht genannt, so der VwGH. Die Auffassung des UVS, dass der Tierhalter zu solchen (wirtschaftlich jedenfalls nachteiligen) organisatorischen Maßnahmen verpflichtet sei, gehe über den Regelungsinhalt dieser Bestimmung hinaus. Dies ergebe sich auch aus den Gesetzesmaterialen, die eine Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit fordern.
Da somit eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin, die Boxen anzupassen nicht bestehe, liege keine Verwaltungsübertretung vor und sei der angefochtene Bescheid aufzuheben gewesen.
Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.