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Rechtsbereich: Öffentliches Recht
Kategorie: Wildtiere
Behörde/Gericht: Verwaltungsgerichtshof
Geschäftszahl: 2008/02/0176
Entscheidungsdatum: 23.04.2010
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien wurde dem Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes eine Geldstrafe von € 316,-- auferlegt. Er hatte Zehnfußkrebse zu Verkaufszwecken auf engstem Raum ohne Bodengrund, ohne jegliche Rückzugsmöglichkeit und mit verbundenen Scheren in seinem Verkaufsraum gehalten. Nach Auffassung der Behörde hatte der Beschwerdeführer damit die in den §§ 13 und 16 Tierschutzgesetz (TSchG) normierten Grundsätze der Tierhaltung nicht eingehalten und aufgrund dessen gegen die Strafbestimmung des § 38 Abs 3 verstoßen.
Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) Wien als unbegründet abgewiesen. Begründend führte der UVS aus, dass es sich bei Zehnfußkrebsen um solitär lebende Wildtiere handle, die der Natur entnommen worden seien, um nach kurzer Haltung als Lebensmittel zu dienen. Eine Domestikation könne in diesem Haltungszeitraum nicht erfolgen. Daher sei auch die Annahme unzulässig, dass das Übereinandertürmen von acht Hummern in der Ecke des Aquariums eine durch die Domestikation erfolgte Verhaltensanpassung sei. Durch die Beengtheit des Beckens und des Fehlens von Rückzugsmöglichkeiten würde eine dauerhafte Stresssituation für die territorial geprägten Tiere entstehen, da sie weder angreifen noch flüchten könnten. Das Zubinden der Scheren verhindere zwar Verletzungen der Tiere untereinander, beeinträchtige jedoch ihr Wohlbefinden und sei bei artgemäßer Haltung nicht erforderlich. Die im TSchG normierten Grundsätze der Tierhaltung seien daher nicht eingehalten worden.
In Bezug auf die subjektive Tatseite des Beschwerdeführers führte der UVS aus, dass dieser keine Nachforschungen betrieben habe, ob sich aus den Grundsätzen der Tierhaltung bestimmte Anforderungen für die Haltung von Zehnfußkrebsen ergeben. Wirtschaftliche Gründe für den Verkauf von Lebendtieren können nicht zum Ausschluss der Schuld führen.
Gegen diese Entscheidung wandte sich der Beschwerdeführer an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Der VwGH hielt in seiner Entscheidung zunächst fest, dass die Übergangsregelung des § 44 Abs 4 TSchG nur auf den Bauzustand von Anlagen und sonstigen Haltungseinrichtungen anwendbar sei. Die Bestimmungen über die Anforderungen an die Tierhaltung selbst seien jedenfalls einzuhalten. Liege daher ein Verstoß gegen Bestimmungen über die Tierhaltung – etwa hinsichtlich der Bewegungsfreiheit der Tiere – vor, sei es irrelevant, ob die Anlage oder Haltungseinrichtung, in der die Tierhaltung erfolgt, bereits vor Inkrafttreten des TSchG errichtet wurde oder nicht.
Der VwGH führte weiters aus, dass, entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde, die unmittelbare Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zum Thema des Lebensmittelrechts und der Lebensmittelsicherheit die Gültigkeit der innerstaatlichen Tierschutzvorschriften nicht berühre, da es sich um zwei unterschiedliche Regelungsbereiche mit verschiedenen Schutzzwecken handle. Auch sei den Ausführungen des Amtssachverständigen, auf das sich der UVS bei seiner Entscheidung stützte, nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet worden. Es sei daher zulässig gewesen, dass der UVS die Ausführungen des Amtssachverständigen als Beweis der nicht gesetzeskonformen Tierhaltung herangezogen hat.
Die der Bestrafung zugrunde gelegten Bestimmungen über die allgemeinen Grundsätze der Tierhaltung und die erforderliche Bewegungsfreiheit der Tiere seien nach Ansicht des VwGH jedenfalls ausreichend bestimmt, da sie konkret umschriebene Tatbestände enthielten. Das Fehlen konkreterer Vorgaben für die Haltung von Zehnfußkrebsen in der 2. Tierhaltungsverordnung stehe einer Bestrafung wegen Nichteinhaltung der §§ 13 und 16 TSchG ebenfalls nicht entgegen.
Zur subjektiven Tatseite stellte der VwGH fest, der Beschwerdeführer habe fahrlässig und nicht mit der notwendigen Sorgfalt gehandelt. Seien dem Beschwerdeführer – wie behauptet – die Vorgaben des TSchG unklar gewesen, so hätte er sich über den konkreten Inhalt dieser Vorschriften bei der zuständigen Behörde erkundigen müssen. Dies habe der Beschwerdeführer unterlassen, weswegen die Unkenntnis der Haltungsbestimmungen für Hummer seine Schuld nicht ausschließe.
Die Beschwerde wurde vom VwGH als unbegründet abgewiesen.
Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.