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Rechtsbereich: Öffentliches Recht
Kategorie: Heimtiere
Behörde/Gericht: Verwaltungsgerichtshof
Geschäftszahl: 2007/05/0254
Entscheidungsdatum: 19.01.2010
Aufgrund einer Anrainerbeschwerde über eine illegale Hundezucht im Einfamilienhaus der Beschwerdeführerin fand eine Erhebung durch den Amtstierarzt statt. Dieser hatte sich telefonisch vorangemeldet und wurde zu Beginn der Kontrolle freiwillig vom Ehemann der Beschwerdeführerin in das gemeinsame Haus gelassen, wo er gebeten wurde, im Büro zu warten. Nach kurzem Warten entschied sich der Amtstierarzt die Kontrolle vorzunehmen und betrat eigenmächtig die Wohnräume, wo er einige Hunde wahrnahm. Dort wurde er von einem anwesenden Mitarbeiter aufgefordert das Haus zu verlassen. Der Amtstierarzt kam der Aufforderung nach, ging vor das Gartentor und forderte Polizeiassistenz an. Gemeinsam mit den Polizeibeamten betrat er erneut das Wohngebäude, wobei er unter anderem das Schlafzimmer und den Badezimmervorraum durchquerte, da er im dahinterliegenden Wintergarten weitere Hunde vermutete. Die Beschwerdeführerin stellte sich dem Amtstierarzt mehrmals in den Weg und versuchte ihn durch Zurückziehen am Oberkörper an der Kontrolle zu hindern, weswegen die Polizeibeamten eingreifen mussten. Als es kurze Zeit später, beim Versuch eine Tür im Inneren des Gebäudes zu öffnen, erneut zu einer Drängelei zwischen der Beschwerdeführerin und dem Amtstierarzt kam, brach dieser die Kontrolle ab, um eine weitere Eskalation zu vermeiden. Die Beschwerdeführerin hatte sich bei der Drängelei kleinere Abschürfungen und Rötungen zugezogen, dies aber Zuge der Amtshandlung nicht vorgebracht.
Die Beschwerdeführerin sah im Vorgehen des Amtstierarztes einen rechtswidrigen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und wandte sich daher an den Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) Steiermark. Dieser beurteilte die Amtshandlung des Amtstierarztes als zulässig, da er gemäß dem Tierschutzgesetz (TSchG) bei Verdacht auf eine Verletzung dieses Gesetzes, wie hier der illegalen Hundezucht, eine Kontrolle durchzuführen habe. Auch die Sicherheitsbeamten hätten im Rahmen ihres Tätigkeitsbereiches gehandelt. Das Wegziehen der Beschwerdeführerin durch die Beamten sei verhältnismäßig und zur weiteren Durchführung der Kontrolle notwendig gewesen.
Die Beschwerdeführerin richtet eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Beschwerde ab und trat sie an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ab.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, es habe sich bei der Amtshandlung mangels Hausdurchsuchungsbefehl um eine unzulässige Hausdurchsuchung gehandelt. Die Bestimmungen des TSchG seien nicht geeignet, einen solchen Eingriff zu rechtfertigen. Insbesondere sei zu beanstanden, dass die Räumlichkeiten ohne Vorliegen eines begründeten Verdachts betreten wurden und zwar unabhängig davon, ob in diesen Tiere gehalten wurden oder nicht.
Der VwGH hielt zunächst fest, dass ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erst ab dem Zeitpunkt des Assistenzeinsatzes der Polizei gegeben war. Zuvor wurde der Amtstierarzt freiwillig in das Haus gelassen. Das eigenmächtige Betreten von Räumlichkeiten durch den Amtstierarzt sei ebenfalls noch nicht als ein solcher Akt zu werten, da dies weder mittels Befehl noch unter Anwendung von Zwang erfolgte.
Zur Zulässigkeit der Kontrolle und dem Einsatz unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt führte der VwGH aus, dass die Behörde gemäß § 35 Abs 4 erster Satz TSchG berechtigt sei, Tierhaltungen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit jederzeit zu kontrollieren. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung habe sie im Falle eines begründeten Verdachts einer Übertretung der Tierschutzvorschriften verpflichtend eine Kontrolle durchzuführen. Da die Behörde jederzeit zur Kontrolle berechtigt sei, könne allein die Ausübung der Befugnis noch nicht zu einer Rechtswidrigkeit führen. Auch bei der Ausübung der in § 36 Abs 1 TSchG eingeräumten Befugnisse zur allenfalls zwangsweisen Betretung von Liegenschaften, Räumen und Transportmittel komme es auf eine konkrete Verdachtslage nicht an, solange die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibe.
Der VwGH qualifizierte das Vorgehen des Amtstierarztes und der beigezogenen Polizeiorgane als verhältnismäßig, da lediglich jene Örtlichkeiten besichtigt wurden, in denen zuvor Tiere bzw Käfige wahrgenommen worden waren. Dazu mussten gewisse Räumlichkeiten durchschritten und Türen geöffnet werden. Auch die Überwindung der von der Beschwerdeführerin verursachten Hindernisse sei von der Intensität her nicht unverhältnismäßig gewesen. Die aus dem unberechtigten Widerstand der Beschwerdeführerin resultierenden, geringfügigen Verletzungen können ebenfalls keine Unverhältnismäßigkeit begründen. Dass sich der Amtstierarzt am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte, ergebe sich nicht zuletzt daraus, dass dieser die Kontrolle abgebrochen hat, um eine weitere Eskalation zu verhindern.
Die Beschwerde wurde daher vom VwGH als unbegründet abgewiesen.
Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.