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Rechtsbereich: Öffentliches Recht
Kategorien: Heimtiere, Abnahme
Behörde/Gericht: Verwaltungsgerichtshof
Geschäftszahl: Ro 2016/02/0003
Entscheidungsdatum: 15.03.2016
Die nach einer Operation lahmende und unter Schmerzen leidende Hündin Elisabeth wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 37 Abs 2 Tierschutzgesetz (TSchG) wegen unzureichender Haltung und medizinischer Versorgung bzw fehlender therapeutischer Behandlung von der Behörde vorläufig abgenommen und ins Tierheim verbracht. Noch im selben Monat stellte die mitbeteiligte Partei einen Antrag auf Ausfolgung der Hündin.
Die Bürgermeisterin von Innsbruck, in Folge Revisionswerberin, wies den Ausfolgungsantrag zurück. In der Begründung wurde neben den Gründen für die Abnahme insbesondere ausgeführt, dass die mitbeteiligte Partei nicht glaubhaft habe nachweisen können, dass sie die für ihre Hündin erforderliche Haltung, Pflege und Therapie aller Voraussicht nach sicherstellen könne. Es sei daher davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Hündin verschlechtern und die Schmerzen verschlimmern würden. Da eine Rückgabe der Hündin nicht in Betracht komme, sei sie gemäß § 37 Abs 3 TSchG als verfallen anzusehen und der Antrag auf Ausfolgung aus diesem Grund zurückzuweisen.
Dagegen erhob die mitbeteiligte Partei Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (LVwG) Tirol. Dieses stellte fest, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes das abgenommene Tier zurückzustellen sei, wenn der Ausfolgungsantrag rechtzeitig gestellt und die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung aller Voraussicht nach geschaffen wurden. Das Tier sei erst als verfallen anzusehen, wenn der Antrag rechtskräftig mit der Begründung einer negativen Prognose für die Haltungsvoraussetzungen abgewiesen wurde und seit der Abnahme zwei Monate vergangen sind. Die Behörde hätte den Antrag somit nicht mit der Begründung des bereits erfolgten Verfalls der Hündin zurückweisen dürfen und war der angefochtene Bescheid daher vom LVwG zu beheben.
Dagegen erhob die Revisionswerberin Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Sie brachte vor, dass die mitbeteiligte Partei nicht zur Stellung eines Ausfolgungsantrags berechtigt gewesen sei, da ein solcher Antrag gesetzlich nicht vorgesehen ist. Neben der mitbeteiligten Partei erstattete auch die Tierschutzombudsperson des Landes Tirol eine Revisionsbeantwortung.
Der VwGH vertrat die Ansicht, obwohl der Ausfolgungsantrag spruchgemäß zurückgewiesen wurde, handle es sich nicht um eine formale Zurückweisung, sondern um eine inhaltliche Abweisung des Antrags. Die Behörde habe in ihrer Begründung wegen der negativen Prognose die materiellen Voraussetzungen für eine Ausfolgung nicht als gegeben erachtet. Daher hätte auch das LVwG diesen Bescheid nicht ersatzlos beheben dürfen, sondern hätte in der Sache selbst entscheiden müssen. Da auch gerichtliche Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt fehlen würden, sei die Entscheidung nicht nachvollziehbar und einer Kontrolle durch den VwGH nicht zugänglich.
Zur Frage der Legitimation zur Stellung eines Antrags auf Ausfolgung der abgenommenen Hündin durch die mitbeteiligte Partei hielt der VwGH klarstellend fest, dass eine solche als gegeben anzusehen sei. Das TSchG sehe keine andere Möglichkeit vor, um die ohne Bescheid ergangene Prognoseentscheidung der Behörde, über das Vorliegen der Voraussetzungen für die ordnungsgemäße und tierschutzkonforme Haltung, zu überprüfen. Daher sei der Antrag auf Feststellung über das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen nach § 37 Abs 3 TSchG bzw auf Ausfolgung zulässig. Der Antrag müsse jedoch vor Ablauf der 2-monatigen Frist des § 37 Abs 3 TSchG gestellt werden.
Die von der Tierschutzombudsperson des Landes Tirol erstattete Revisionsbeantwortung wies der VwGH wegen mangelnder Revisionslegitimation zurück.
Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.