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Home » Wissen » Rechtsfälle

Die Tierschutzombudsperson hat kein Einspruchsrecht gegen Strafverfügungen

Rechtsbereich: Öffentliches Recht
Kategorie: Nutztiere
Behörde/Gericht: Verwaltungsgerichtshof
Geschäftszahl: 2008/02/0190
Entscheidungsdatum: 23.01.2009

Sachverhalt


Mittels Strafverfügung der Behörde erster Instanz wurde ein Tierhalter schuldig erkannt dafür verantwortlich zu sein, im landwirtschaftlichen Betrieb Kälber unter sechs Monaten angebunden gehalten zu haben. Nach der 1. Tierhaltungsverordnung iVm § 24 Abs 1 Z 1 Tierschutzgesetz (TSchG) sei die Anbindehaltung von Kälbern jedoch verboten.

Gegen diese Strafverfügung erhob die Tierschutzombudsperson Niederösterreich Einspruch, wegen der zu geringen Strafhöhe. Dieser wurde jedoch mittels Bescheid der Behörde erster Instanz zurückgewiesen.

Der dagegen angestrengten Berufung der Tierschutzombudsperson wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) Niederösterreich keine Folge gegeben, weswegen sie eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) richtete.

Entscheidung

Der VwGH behandelte zunächst die Frage, ob die Tierschutzombudsperson überhaupt zur Erhebung von Beschwerden an den VwGH befugt sei. Er stellte dazu fest, dass sich die Beschwerde der Tierschutzombudsperson auf Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG (Rechtswidrigkeit der Entscheidung) gestützt habe. In solchen Fällen komme es – unabhängig von der Parteistellung im Verwaltungsverfahren – jedoch lediglich darauf an, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt sein könne. Die Frage der objektiven Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung spiele hingegen keine Rolle.

Die Tierschutzombudsperson habe gemäß § 41 Abs 4 TSchG in Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung. Dies allein begründe jedoch noch keine Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde an den VwGH. Die Aufgabe von Amts- und Formalparteien – wie der Tierschutzombudsperson – im Verfahren sei es nicht, eigene subjektive Interessen zu vertreten, sondern die Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit des Verfahrens sicherzustellen. In solchen Fällen müsse die Beschwerdebefugnis daher ausdrücklich gesetzlich vorgesehen werden. Mangels einer solchen Ermächtigung sei die Beschwerde der Tierschutzombudsperson nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG daher nur dann zulässig, wenn es um die Geltendmachung der gesetzlich vorgesehenen Parteistellung bzw die damit verbundenen prozessualen Rechte gehe. Da es im vorliegenden Fall um die Frage der Zulässigkeit von Einsprüchen der Tierschutzombudsperson gegen Strafverfügungen – und somit um das Ausmaß der gesetzlich eingeräumten Parteistellung – gehe, bejahte der VwGH die Zulässigkeit der Beschwerde. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung zur Erhebung von Einsprüchen gegen Strafverfügungen komme der Tierschutzombudsperson eine solche Möglichkeit jedoch nicht zu.

Die Beschwerde wurde daher als unbegründet abgewiesen.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.

Hinweis: Die Bestimmungen des B-VG und des TSchG wurden durch die Einführung der Verwaltungsgerichte der Länder und des Bundes geändert. Die Entscheidung ist jedoch sinngemäß auf die neue Rechtslage anwendbar.