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Rechtsbereich: Öffentliches Recht
Kategorien: Nutztiere, Tierquälerei
Behörde/Gericht: Verwaltungsgerichtshof
Geschäftszahl: 2008/02/0321
Entscheidungsdatum: 18.12.2009
Der VwGH hatte mit Erkenntnis vom 29.April 2008, Zl. 2007/05/0125 den vorangegangene Bescheid aufgehoben. Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats (UVS) Vorarlberg wurde der Beschwerdeführer der Tierquälerei für schuldig befunden, da er die Obhut über 19 von ihm gehaltenen Pferden vernachlässigt habe. Die Pferde hatten weder einen Unterstand noch Wasser zur Verfügung. Das Tränkebecken war am Tag der Kontrolle durch den Amtstierarzt leer und total verschmutzt. Auch konnte keine trockene und weiche Liegefläche für die Tiere vorgefunden werden. Auf dem Futterplatz war Dachziegelschutt aufgeschüttet worden, so dass das Stehen auf diesem Untergrund den Tieren Schmerzen bereite und zu Schäden führe. Anzeichen für Schmerzen und Schäden (Trippeln und wechselseitige Entlastung der Beine) seien vom Amtstierarzt beobachtet worden.
Gegen diesen Bescheid richtete der Beschwerdeführer eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Der VwGH wies darauf hin, er habe schon im Vorerkenntnis ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer als Halter der Tiere anzusehen sei. Es sei diesem daher verboten, die Unterbringung, Ernährung und Betreuung der Pferde gemäß § 5 Abs 2 Z 13 TSchG zu vernachlässigen, was laut Sachverhalt als gegeben erachtet werde.
Der VwGH führte weiters aus, dass der UVS in seiner Entscheidung von fahrlässigem Handeln des Beschwerdeführers ausgehe, da dieser auffallend sorglos mit den Tieren umging. In der Beschwerde beschäftige sich der Beschwerdeführer zwar mit der ihm vorgeworfenen Verschuldensform, jedoch behauptete er nicht, nicht zumindest fahrlässig gehandelt zu haben.
Mit Annahme eines fahrlässigen Handelns seitens des Beschwerdeführers begründe der UVS auch seine Zuständigkeit für die Bestrafung des Beschwerdeführers. Die Abgrenzung zum gerichtlich strafbaren Tatbestand der Tierquälerei sei darin gegeben, dass dieser vorsätzliches Handeln voraussetze.
Da sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet erwies, wurde sie vom VwGH abgewiesen.
Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.
Die Entscheidung zu VwGH 2007/05/0125 vom 29.4.2008 finden Sie hier.