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Ausführungen zur Haltereigenschaft im Zusammenhang mit Tierquälerei aufgrund gemeinsamer Haltung mit Fressfeinden

Rechtsbereich: Öffentliches Recht
Kategorien: Nutztiere, Tierquälerei
Behörde/Gericht: Verwaltungsgerichtshof
Geschäftszahl: 2008/02/0373
Entscheidungsdatum: 18.12.2009

Sachverhalt


Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid hatte der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) Vorarlberg den Beschwerdeführer für schuldig befunden, gegen das ihn betreffende Tierhalteverbot der Bezirkshauptmannschaft (BH) Bregenz verstoßen zu haben. Trotz bescheidmäßiger Anordnung, die Tiere zu verkaufen oder in einer entsprechenden Einrichtung unterzubringen, habe er 13 Einhufer (Pferde, Kleinpferde und Ponys) gehalten. Weiters wurden vom Beschwerdeführer zwei Meerschweinchen im selben Gehege wie sechs Hängebauchschweine gehalten, wodurch die Meerschweinchen in schwere Angst versetzt wurden, was einen Verstoß gegen das Verbot der Tierquälerei darstelle. Bei Hängebauchschweinen handle es sich um Fressfeinde der Meerschweinchen. Der UVS setzte die erstinstanzliche Strafe auf zweimal je € 1.000,-- herab. Er bejahte in seiner Begründung die Haltereigenschaft des Beschwerdeführers, da dieser die Tiere regelmäßig fütterte und sich um diese kümmerte. Hinsichtlich der gemeinsamen Haltung von Meerschweinchen und Hängebauchschweinen hätte er sich bei der zuständigen Stelle über die Zulässigkeit dieser Haltungsform erkundigen müssen.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Er bestritt, Tierhalter im Sinne des § 4 Z 1 Tierschutzgesetz (TSchG) zu sein.

Entscheidung

Der VwGH stellte dazu einleitend fest, dass jene Person als Tierhalter anzusehen sei, welche für das Tier ständig oder vorübergehend verantwortlich ist oder es in seiner Obhut hat. Da aus dem Sachverhalt hervorgehe, dass der Beschwerdeführer die Tiere täglich fütterte und sich um sie kümmerte, sei zu Recht davon auszugehen, dass die Tiere in seiner Obhut standen und er daher als ihr Halter anzusehen sei. In diesem Zusammenhang verwies der VwGH auf das ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis vom 29. April 2008, Zl 2007/05/0125. Den Feststellungen des Sachverständigen, wonach die Meerschweinchen durch die gemeinsame Haltung mit den Hängebauchschweinen in schwere Angst versetzt wurden, trat der Beschwerdeführer nach Ansicht des VwGH nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.

Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.