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Home » Wissen » Rechtsfälle

Ausführungen zur Haltereigenschaft im Zusammenhang mit Tierquälerei in der Pferdehaltung

Rechtsbereich: Öffentliches Recht
Kategorien: Nutztiere, Tierquälerei
Behörde/Gericht: Verwaltungsgerichtshof
Geschäftszahl: 2008/02/0382
Entscheidungsdatum: 18.12.2009

Sachverhalt


Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats (UVS) Vorarlberg wurde der Beschwerdeführer wegen mehrerer Verstöße gegen die Haltungsbestimmungen für Pferde in der 1. Tierhaltungsverordnung sowie wegen Tierquälerei aufgrund unzureichender Haltungsbedingungen zu einer Geldstrafe von dreimal € 1.000,-- verurteilt. Der Stallboden von 13 Pferden sei morastig und der Koppelboden in stark aufgewühltem Zustand gefroren gewesen. Die Pferde hatten keine ausreichend große Liegefläche zur Verfügung und auch die Mindestfressbreite für die Futterstelle sei nicht eingehalten worden. Ein Rotfuchs (Pferd) zeige Lahmheit, die höchstwahrscheinlich haltungsbedingt, aber jedenfalls durch die schlechten Haltungsbedingungen verstärkt worden sei. Dadurch wurden ihm ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Entscheidung

Der VwGH bestätigte die Haltereigenschaft des Beschwerdeführers unter Hinweis auf das ebenfalls diesen betreffende Erkenntnis vom 29. April 2008, Zl 2007/05/0125. Dieser nahm nämlich die Fütterung vor und kümmerte sich um die Betreuung der Pferde.

Weiters führte er aus, dass gegen das Verbot der Tierquälerei verstoße, wer gemäß § 5 Abs 2 Tierschutzgesetz (TSchG) die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines Tieres in einer Weise vernachlässige, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen oder dieses in schwere Angst versetzt werde. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass den Pferden nach selbst angestellter Berechnung ausreichend Platz zur Verfügung stehe, führte der VwGH aus, dass es der Beschwerdeführer nicht vermocht habe, in diesem Punkt dem Gutachten des Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten.

Zum weiteren Vorbringen, der Amtssachverständige habe die Erkrankung des Rotfuchses nicht weiter begründet, verwies der VwGH auf die Ausführungen des Amssachverständigen in Bezug auf die schlechte Bodenqualität. Auch komme es nicht auf die Ursache der Lahmheit des Rotfuchses bzw die Art der Ausgangserkrankung zur Beurteilung der Vernachlässigung nach § 5 TschG an.

Die Beschwerde wurde vom VwGH als unbegründet abgewiesen.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.