Datenschutz Information

Wir verwenden Cookies um externe Inhalte darzustellen, Ihre Anzeige zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren. Dabei werden ggf. Informationen zu Ihrer Verwendung unserer Website an unsere Partner für externe Inhalte, soziale Medien, Werbung und Analysen weitergegeben. Unsere Partner führen diese Informationen möglicherweise mit weiteren Daten zusammen, die Sie bereitgestellt haben oder die sie im Rahmen Ihrer Nutzung der Dienste gesammelt haben.

Sie können entweder allen externen Services und damit Verbundenen Cookies zustimmen, oder lediglich jenen die für die korrekte Funktionsweise der Website zwingend notwendig sind. Beachten Sie, dass bei der Wahl der zweiten Möglichkeit ggf. nicht alle Inhalte angezeigt werden können.

Alle akzeptieren
Nur notwendige Cookies akzeptieren
Home » Wissen » Rechtsfälle

Bestätigung eines Tierhalteverbots trotz Beschwerde gegen die zugrundeliegenden Strafbescheide

Rechtsbereich: Öffentliches Recht
Kategorien: Nutztiere, Tierquälerei
Behörde/Gericht: Verwaltungsgerichtshof
Geschäftszahl: 2008/02/0389
Entscheidungsdatum: 18.12.2009

Sachverhalt


Über den Beschwerdeführer wurde mittels im Instanzenzug ergangenen Bescheids des Unabhängigen Verwaltungssenats (UVS) Vorarlberg ein Tierhalteverbot verhängt. In der Begründung gab der UVS an, der Beschwerdeführer wurde in drei Bescheiden der Tierquälerei für schuldig befunden und dafür jeweils mit € 1.000,-- bestraft. Dem Beschwerdeführer wurde die Vernachlässigung von 19 Pferden auf Grund mangelnden Trinkwassers und einer mit Dachziegeln aufgeschütteten Koppel vorgeworfen. Auch habe er einem Rotfuchs (Pferd) durch Haltung auf morastigem Stallboden und einer uneben gefrorenen Koppel Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt. Durch die Haltung von 2 Meerschweinchen gemeinsam mit 6 Hängebauchschweinen wurden die Meerschweinchen in schwere Angst versetzt, da es sich bei Hängebauchschweinen um Fressfeinde handle. Es lagen somit laut UVS drei rechtskräftige Bestrafungen wegen Verstößen gegen das Verbot der Tierquälerei vor, was ein Tierhalteverbot gemäß § 39 Tierschutzgesetz (TSchG) rechtfertige.

Gegen diesen Bescheid des UVS erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Entscheidung

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass zu den genannten Bescheiden jeweils eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sei, weswegen noch nicht von rechtskräftigen Bestrafungen durch die Verwaltungsbehörden ausgegangen werden könne. Weiters hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhalts die Androhung eines Tierhalteverbots gemäß § 39 Abs 2 TSchG ausgereicht.

Der VwGH stellte fest, dass der UVS die rechtskräftigen Strafbescheide nicht als Begründung für das Tierhalteverbot heranziehen könne, wenn gegen diese Beschwerden mit aufschiebender Wirkung beim VwGH anhängig sind. Allerdings müsse man im Auge behalten, dass es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides ankomme. Im konkreten Fall war zu diesem Zeitpunkt noch keine Beschwerde beim VwGH eingebracht worden. Der Annahme der Tatbestandswirkung der drei Bescheide stand somit kein rechtliches Hindernis entgegen. Daran ändere auch die nachträgliche Einbringung von Beschwerden und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VwGH nichts, da es für diesen ebenfalls auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids ankomme.

Zum Beschwerdevorbringen, es hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Androhung eines Tierhalteverbots ausgereicht, verwies der VwGH auf die mangelnde argumentative Untermauerung dieser Ansicht.

Die Beschwerde wurde daher vom VwGH abgewiesen.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.