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Abnahme von privat gehaltenen Savannah-Katzen der Filialgeneration F1 bis F4 zulässig

Rechtsbereich: Öffentliches Recht
Kategorien: Wildtiere, Abnahme, Tierquälerei
Behörde/Gericht: Landesverwaltungsgericht Wien
Geschäftszahl: VGW-102/067/14150/2015
Entscheidungsdatum: 07.07.2016

Sachverhalt


Am 12.11.2015 fand in den Privatwohnungen der Beschwerdeführerin in Wien eine Kontrolle durch die zuständige Veterinärbehörde wegen des Verdachts auf illegale Haltung von Savannah-Katzen kleiner als die Filialgeneration F5 statt.

Drei der vorgefunden Savannah-Katzen waren nach Einschätzung des beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen Tiere der Filialgeneration F1 bis F4. Konkrete Zuchtunterlagen (wie etwa Stammbäume, EU-Heimtierausweise, Einfuhrbestätigungen, Zuchtbestätigungen, Arztrechnungen), die geeignet sind den genauen Servalanteil der Savannah-Katzen nachzuweisen, wurden von der Beschwerdeführerin im Zuge der Amtshandlung nicht vorgelegt. Die Haltung der drei Savannah-Katzen erfolgte nicht artgerecht und verstieß gegen das Verbot der privaten Haltung solcher Wildtiere iSd § 9 der 2. Tierhaltungsverordnung. Durch die Haltung in zu kleinen Räumlichkeiten wurden sie derart in ihren Bewegungsbedürfnissen eingeschränkt, dass ihnen ungerechtfertigtes Leid zugefügt wurde. Die Tiere wurden daher von den Amtstierärzten nach § 37 Tierschutzgesetz (TSchG) abgenommen.

Gegen diesen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erhob die Beschwerdeführerin Maßnahmenbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht (LVwG) Wien. Sie gab an, dass es sich bei den Savannah-Katzen um Tiere der Filialgeneration F5 handle. Auf Grund der Anwesenheit einer Privatperson, die ihr als Züchter von Savannah-Katzen bekannt war, wollte sie die Zuchtunterlagen im Zuge der Amtshandlung nicht vorzeigen und machte falsche Angaben zu zwei der Katzen. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens legte sie Stammbäume der TICA (THE INTERNATIONAL CAT ASSOCIATION) zu allen drei Katzen vor.

Entscheidung

Das LVwG stellte fest, dass es sich bei Savannah-Katzen um sogenannte Hybridkatzen handle, die durch die Kreuzung einer Wildkatze, in diesem Fall einem afrikanischen Serval, mit einer Hauskatze entstehen. Bis einschließlich der Filialgeneration F4 seien diese als Wildtiere zu qualifizieren und die Haltung durch Privatpersonen nach § 9 der 2. Tierhaltungsverordnung verboten.

Zu den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Stammbäumen der TICA führte das LVwG aus, dass diese erst am 25.11.2015, also nach der gegenständlichen Amtshandlung, ausgestellt wurden. Die in den Stammbäumen angegebenen Daten zur Geburt und den Elterntieren würden lediglich auf Angaben der Beschwerdeführerin basieren. Eine Kontrolle dieser Daten durch die TICA sei nicht erfolgt. Das LVwG war daher der Ansicht, dass diese Stammbäume nicht geeignet seien, einen Nachweis der Zugehörigkeit der abgenommenen Tiere oder jene der Elterntiere zu einer bestimmten Filialgeneration zu erbringen. Auch die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bestätigungen über Deckungstage und Geburtstage der abgenommenen Katzen konnten zwar die Abstammung von den in den Stammbäumen ausgewiesenen Elterntieren, nicht aber die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Filialgeneration (weder der Eltern noch der Jungtiere) nachweisen. Das LVwG schloss sich daher den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des nichtamtlichen Sachverständigen an, wonach auf Grund optischer Merkmale, insbesondere der Fellzeichnung am Kopf und am ganzen Körper, von einer Filialgeneration F1 bis F4 auszugehen sei und es sich daher um Wildtiere im Sinne des § 9 Z 10 der 2. Tierhaltungsverordnung handle.

Zur Zulässigkeit der Abnahme der Katzen führte das LVwG aus, dass die Haltung von Wildtieren im Sinne des § 9 Z 10 der 2. Tierhaltungsverordnung durch Private verboten sei. Die Haltung solcher Tiere sei ausdrücklich nur in Zoos oder wissenschaftlichen Einrichtungen zulässig. Die besonderen Anforderungen an die Haltung derartiger Kleinkatzen in solchen Einrichtungen (insbesondere die vorgeschriebenen Mindestgrößen der Innen- und Außengehege) seien in Anlage 1 Punkt 7.10.7.1. der 2. Tierhaltungsverordnung geregelt. Diese Mindesterfordernisse wurden in den Wohnräumlichkeiten der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht eingehalten. Durch die damit verbundene Bewegungseinschränkung wurde den Tieren nach Ansicht des LVwG ungerechtfertigtes Leid zugefügt, weil sie dadurch in ihren Bewegungsbedürfnissen beeinträchtigt waren. Da somit der Tatbestand der Tierquälerei nach § 5 Abs 2 Z 10 TSchG verwirklicht wurde, erfolgte die Abnahme der Tiere nach § 37 TSchG zu Recht. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.