Datenschutz Information

Wir verwenden Cookies um externe Inhalte darzustellen, Ihre Anzeige zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren. Dabei werden ggf. Informationen zu Ihrer Verwendung unserer Website an unsere Partner für externe Inhalte, soziale Medien, Werbung und Analysen weitergegeben. Unsere Partner führen diese Informationen möglicherweise mit weiteren Daten zusammen, die Sie bereitgestellt haben oder die sie im Rahmen Ihrer Nutzung der Dienste gesammelt haben.

Sie können entweder allen externen Services und damit Verbundenen Cookies zustimmen, oder lediglich jenen die für die korrekte Funktionsweise der Website zwingend notwendig sind. Beachten Sie, dass bei der Wahl der zweiten Möglichkeit ggf. nicht alle Inhalte angezeigt werden können.

Alle akzeptieren
Nur notwendige Cookies akzeptieren
Home » Wissen » Rechtsfälle

Haftung wegen mangelhafter Verwahrung eines grasenden Pferdes

Rechtsbereich: Zivilrecht
Kategorie: Nutztiere
Behörde/Gericht: Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl: 2 Ob 70/16g
Entscheidungsdatum: 25.05.2016

Sachverhalt


Die Beklagte lies ihre Haflingerstute Arabella auf einer nicht eingezäunten Wiese in der Nähe einer Straße, die nur durch Anrainer befahren werden darf, grasen. Das Pferd trug ein Halfter mit Strick, wobei die Beklagte das Pferd am Strick hielt. Das Pferd zeigte keine Auffälligkeiten und verhielt sich grundsätzlich ruhig und unproblematisch. Aus unbekanntem Grund erschrak das Pferd, riss sich los und lief auf die Straße Richtung Stall. Zu diesem Zeitpunkt befuhr der Kläger mit seinem Motorrad mit 30km/h die Straße. Durch eine Hecke zwischen Wiesenfläche und Straße konnte er das ausgekommene Pferd nicht rechtzeitig wahrnehmen. Trotz sofortigem Bremsen kam es zur Kollision. Der Kläger wurde verletzt und das Motorrad beschädigt, woraufhin dieser von der Beklagten Schadenersatz begehrte.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Begründend führte es aus, dass die Beklagte, auch wenn das Pferd Arabella nicht als schreckhaftes Tier bekannt sei, hätte wissen müssen, dass jedes Pferd durchgehen könne. Sie hätte das Pferd daher nicht auf einer Wiese grasen lassen dürfen, wo mangels Zaun der Fluchtweg offen stand. Da der Fluchtweg noch dazu über eine von Kraftfahrzeugen benutzte Straße führte, sei der Beklagten ein Sorgfaltsverstoß anzulasten. Dagegen erhob die Beklagte Berufung.

Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren auf Schadenersatz mit der Begründung ab, dass das Scheuen, Aufbäumen und Durchgehen eines Pferdes alleine kein sorgloses Verhalten begründen könne. Es handle sich hierbei um Umstände, die auch beim Führen am Halfter durch eine erwachsene Person niemals mit Sicherheit ausgeschlossen werden können. Die Sorgfaltspflichten dürfen nicht überspannt werden, da andernfalls das Halten an und für sich ungefährlicher Haustiere unmöglich gemacht werde.

Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH).

Entscheidung

Der OGH stellte fest, dass Pferde wegen ihres unberechenbaren Verhaltens als Fluchttiere nicht als ungefährliche Haustiere gelten. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass es sich bei dem Pferd Arabella um ein ruhiges und unproblematisches Tier handle. Von einem weniger strengen Maßstab an die Aufsicht und Verwahrung dieses Tieres sei daher nicht auszugehen. Auch werde die Beklagte nicht dadurch entlastet, dass sie das Pferd beaufsichtigte. Das Ausbrechen eines Pferdes könne nämlich niemals ausgeschlossen werden und auch das zurückhalten eines durchgehenden Pferdes sei nicht möglich. Weiters konnte durch die Beklagte nicht bewiesen werden, für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt zu haben. Für eine solche wäre eine Umzäunung der Wiese notwendig gewesen. Da die Beklagte von der Gefährlichkeit von Pferden als Fluchttiere wusste, könne ihr ihre Sorgfaltswidrigkeit auch subjektiv vorgeworfen werden.

Die Beklagte brachte vor, dass den Kläger ein Mitverschulden treffe, da dieser die Straße gar nicht hätte befahren dürfen. Das Befahren der Straße sei nur Anrainern gestattet. Der OGH entgegnete, dass bei der vom Kläger eingehaltenen Geschwindigkeit von 30 km/h kein Mitverschulden begründet werden könne. Auch wegen des rechtswidrigen Befahrens einer Fahrbahn mit beschränktem Fahrverbot treffe ihn kein Mitverschulden. Durch das Verletzen des Fahrverbots wurde keine Gefahr verwirklicht, die durch das Fahrverbot verhindert werden solle.

Die Beklagte hatte somit für den Schaden des Klägers zu haften.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.